Haftung mehrerer

830 BGB (Anspruchsgrundlagen)

830 I 1, II BGB (Mittäter, Anstifter, Gehilfen)

Mittäter/Anstifer/Gehilfen müssen sich eine von dem anderen Mit/-Haupttäter verursachte Rechtsgutverletzung als eigene Verletzungshandlung zurechnen lassen.

Tatbestand: Mitwirkung an unerlaubter Handlung als Mittäter, Anstifter, Gehilfe

Rechtswidrigkeit: Eigenständiges Rwk-Urteil über den jeweiligen Tatbeitrag

Verschulden: Vorsatz desjenigen

830 I 2 BGB (Beteiligung)

  1. Subsidiär zu 830 I 1, II BGB. Die Beteiligten dürfen insoweit nicht als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter ZUSAMMEN gewirkt haben, sonder SELBSTSTÄNDIG beteiligt gewesen sein.

  2. Das Verhalten jedes Beteiligten muss eine unerlaubte Handlung darstellen, wenn man die Kausalität unterstellt.

  3. Die Rechtsgutsverletzung/der Schaden muss mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen Beteiligten oder durch alle gemeinsam verursacht worden sein.

  4. Es nicht feststellbar welcher Beteiligte die RGV/den Schaden tatsächlich verursacht hat.


840 BGB (Keine Anspruchsgrundlage)

-> Gesamtschuldnerische Haftung

Die Täter einer unerlaubten Handlung, die nebeneinander verantwortlich sind (Inbs. 830 BGB), haften im Außenverhältnis gemäß 840 I BGB als Gesamtschuldner, 421 BGB.

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