Schadensersatz
Geregelt in 989, 990 BGB
Unrechtmäßiger Besitzer ist nicht gleich unrechtmäßiger Besitzer. Er kann zB. gut- oder auch bösgläubig diesbezüglich sein. Dementsprechend müssen sie unterschiedlich haften.
Stufe 1: Der Gutgläubiger Besitzer
Der gutgläubige Besitzer, weiß nicht, dass er die Sache zu unrecht besitzt. Er muss geschützt werden. Deswegen:
haftet er nicht auf Schadensersatz nach den Regeln des EBV
sind für ihn die allgemeinen Haftungsregeln gesperrt (993 I Hs. 2 BGB)
Stufe 2: Bösgläubiger oder verklagter Besitzer
Wann ist ein Besitzer bösgläubig? Wenn er beim Besitzerwerb wusste bzw. hätte wissen müssen, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht, oder wer später Kenntnis davon erlangt.
Stufe 3: Deliktischer Besitzer, 992 BGB
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