Schadensersatz

Geregelt in 989, 990 BGB

Unrechtmäßiger Besitzer ist nicht gleich unrechtmäßiger Besitzer. Er kann zB. gut- oder auch bösgläubig diesbezüglich sein. Dementsprechend müssen sie unterschiedlich haften.

Stufe 1: Der Gutgläubiger Besitzer

Der gutgläubige Besitzer, weiß nicht, dass er die Sache zu unrecht besitzt. Er muss geschützt werden. Deswegen:

  • haftet er nicht auf Schadensersatz nach den Regeln des EBV

  • sind für ihn die allgemeinen Haftungsregeln gesperrt (993 I Hs. 2 BGB)

Stufe 2: Bösgläubiger oder verklagter Besitzer

Tatbestand 989, 990 I BGB
1. EBV
2. Bösgläubigkeit des Besitzers bzw. Rechtshängigkeit der Klage
3. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe
4. Verschulden

Rechtsfolge: Schadensersatz gemäß 249+ BGB

Wann ist ein Besitzer bösgläubig? Wenn er beim Besitzerwerb wusste bzw. hätte wissen müssen, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht, oder wer später Kenntnis davon erlangt.

Stufe 3: Deliktischer Besitzer, 992 BGB

1. EBV
2. Besitzerlangung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht
3. Schuldhafte rechtswidrige Eigentumsverletzung (823 BGB)

Rechtsfolge: Schadensersatz gemäß 249+ BGB

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