Verwaltungsakte

Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten überprüft man im Folgenden Dreischritt:

Rechtsgrundlage

  1. Notwendigkeit

  2. Verwaltungsaktsbefugnis

  3. Rechtmäßige Rechtsgrundlage

Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständige Behörde

  2. Verfahrensvorschriften eingehalten

  3. Formvorschriften eingehalten

Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt

  2. Richtiger Adressat

  3. Bestimmtheit

  4. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit

  5. ggf. keine Ermessensfehler gemacht

  6. Verhältnismäßigkeit

im Einzelnen:

Rechtsgrundlage

Notwendigkeit

-> Braucht es überhaupt eine RGL?

Greift behördliches Handeln in die subjektiven Rechte eines Bürgers (nicht notwendig des Adressaten) ein, bedarf es wegen des Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechtsschutzes einer Rechtsgrundlage (sog. Vorbehalt des Gesetzes).

Für besonders wesentliche Angelgenheiten bedarf es eines Parlamentsgesetzes (sog. Wesentlichkeitstheorie).

Immer die speziellere Rechtsgrundlage gilt!

Richtige RGL

Es gilt immer die speziellere Rechtsgrundlage. Sie muss die Behörde natürlich auch zum Erlass eines VA ermächtigen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis).

Rechtmäßigkeit der RGL

Die RGL muss selbst mit höherrangigem Recht (z.B. dem Grundgesetz) vereinbar sein.

Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen

bestimmt sich gem. 36 (Bay)VwVfG danach, ob es sich um eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt:

  • Ist die Entscheidung der Behörde gebunden, ist eine Nebenbestimmung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung sie gestattet. Alternativ kann sie erlassen werden, wenn sonst die Voraussetzungen für den Erlass des gebundenen VA nicht vorliegen.

  • Liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Erlass einer Nebenbestimmung.

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