Verwaltungsakte
Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten überprüft man im Folgenden Dreischritt:
Rechtsgrundlage
Notwendigkeit
Verwaltungsaktsbefugnis
Rechtmäßige Rechtsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständige Behörde
Verfahrensvorschriften eingehalten
Formvorschriften eingehalten
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt
Richtiger Adressat
Bestimmtheit
Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
ggf. keine Ermessensfehler gemacht
Verhältnismäßigkeit
im Einzelnen:
Rechtsgrundlage
Notwendigkeit
-> Braucht es überhaupt eine RGL?
Greift behördliches Handeln in die subjektiven Rechte eines Bürgers (nicht notwendig des Adressaten) ein, bedarf es wegen des Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechtsschutzes einer Rechtsgrundlage (sog. Vorbehalt des Gesetzes).
Für besonders wesentliche Angelgenheiten bedarf es eines Parlamentsgesetzes (sog. Wesentlichkeitstheorie).
Immer die speziellere Rechtsgrundlage gilt!
Richtige RGL
Es gilt immer die speziellere Rechtsgrundlage. Sie muss die Behörde natürlich auch zum Erlass eines VA ermächtigen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis).
Rechtmäßigkeit der RGL
Die RGL muss selbst mit höherrangigem Recht (z.B. dem Grundgesetz) vereinbar sein.
Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen
bestimmt sich gem. 36 (Bay)VwVfG
danach, ob es sich um eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt:
Ist die Entscheidung der Behörde gebunden, ist eine Nebenbestimmung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung sie gestattet. Alternativ kann sie erlassen werden, wenn sonst die Voraussetzungen für den Erlass des gebundenen VA nicht vorliegen.
Liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Erlass einer Nebenbestimmung.
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