13 Nr. 6 und 11 BVerfGG

Achtung, Normenkontrolle!

Abstrakte Normenkontrolle

Sie steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft.

Richtervorlage

Nur das BVerfG ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des BVerfG ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt.

Zulässigkeit

  1. Zuständigkeit des BVerfG: 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG

  2. Antragsberechtigung: 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

  3. Antragsgegenstand: 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

  4. Antragsgrund: 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Antragsgrund sind gem. 93 I Nr. 2 GG "Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" das Gesetz betreffend.

Demgegenüber verlangt 76 I Nr. 1 BVerfGG, dass der Antragssteller das Gesetz für "nichtig hält".

-> Bei Streitentscheid sollte 93 I Nr. 2 GG immer Vorrang haben.

  1. Objektives Klarstellungsinteresse (keine subj. RV nötig)

  2. Form: 23 I BVerfGG (keine Frist)

Begründetheit

Der Antrag/die Vorlage ist begründet, wenn die streitgegenständliche/vorgelegte Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.

Prüfungsmaßstab:

  • Bei Landesrecht -> das GG sowie Bundesrecht

  • Bei Bundesrecht -> das GG

  • Bei verfassungsändernden Gesetzen -> nur 79 GG

  1. Formelle Rechtmäßigkeit der Norm

  2. Materielle Rechtmäßigkeit der Norm

Entscheidung: Hält das BVerfG das Gesetz für mit höherrangigem Recht unvereinbar, so erklärt es das Gesetz gem. 78 BVerfGG für nichtig. Gem. 31 II 1 BVerfGG kommt dieser Entscheidung Gesetzeskraft zu.

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