13 Nr. 6 und 11 BVerfGG
Achtung, Normenkontrolle!
Abstrakte Normenkontrolle
Sie steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft.
Richtervorlage
Nur das BVerfG ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des BVerfG ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt.
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfG:
93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG
Antragsberechtigung:
93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Antragsgegenstand:
93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Antragsgrund:
93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Antragsgrund sind gem. 93 I Nr. 2 GG "Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" das Gesetz betreffend.
Demgegenüber verlangt 76 I Nr. 1 BVerfGG, dass der Antragssteller das Gesetz für "nichtig hält".
-> Bei Streitentscheid sollte 93 I Nr. 2 GG immer Vorrang haben.
Objektives Klarstellungsinteresse (keine subj. RV nötig)
Form:
23 I BVerfGG
(keine Frist)
Begründetheit
Der Antrag/die Vorlage ist begründet, wenn die streitgegenständliche/vorgelegte Norm mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.
Prüfungsmaßstab:
Bei Landesrecht -> das GG sowie Bundesrecht
Bei Bundesrecht -> das GG
Bei verfassungsändernden Gesetzen -> nur
79 GG
Formelle Rechtmäßigkeit der Norm
Materielle Rechtmäßigkeit der Norm
Entscheidung: Hält das BVerfG das Gesetz für mit höherrangigem Recht unvereinbar, so erklärt es das Gesetz gem. 78 BVerfGG
für nichtig. Gem. 31 II 1 BVerfGG
kommt dieser Entscheidung Gesetzeskraft zu.
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