13 Nr. 7 BVerfGG

-> Der Bund-Länder-Streit

Das Bund-Länder-Streitverfahren gibt dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, ihre Kompetenzen im bundesstaatlichen Gefüge zu verteidigen.

Zulässigkeit

  1. Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus 93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68+ BVerfGG

  2. Beteiligtenfähigkeit: Für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die jeweilige Landesregierung

  3. Antragsgegenstand: Eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners (vgl. 68, 64 I BVerfGG) bzw. Meinungsverschiedenheiten (93 I Nr. 3 GG)

  4. Antragsbefugnis: Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte des Antragsstellers

  5. Frist und Form: 69, 64, 23 BVerfGG

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme gegen das GG verstößt.

  1. Rechtsgrundlage der Maßnahme

  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

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