13 Nr. 7 BVerfGG
-> Der Bund-Länder-Streit
Das Bund-Länder-Streitverfahren gibt dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, ihre Kompetenzen im bundesstaatlichen Gefüge zu verteidigen.
Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus
93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68+ BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit: Für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die jeweilige Landesregierung
Antragsgegenstand: Eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners (vgl. 68, 64 I BVerfGG) bzw. Meinungsverschiedenheiten (93 I Nr. 3 GG)
Antragsbefugnis: Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte des Antragsstellers
Frist und Form:
69, 64, 23 BVerfGG
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme gegen das GG verstößt.
Rechtsgrundlage der Maßnahme
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Materielle Verfassungsmäßigkeit
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