13 Nr. 8a BVerfGG
-> Die Verfassungsbeschwerde
Mit der Verfassungsbeschwerde (VfB) können sich die Bürger gegen Grundrechtsverletzungen durch den Staat wehren.
Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus
93 I Nr. 4a GG iVm 13 Nr. 8a BVerfGG
Beschwerdefähigkeit:
90 I BVerfGG
= jedermannBeschwerdegegenstand:
90 I BVerfGG
= jeder Akt öffentlicher Gewalt
Jeder Akt öffentlicher Gewalt
Bedenke, dass alle drei Staatsgewalten dich verletzen können:
Der Gesetzgeber durch ein Gesetz
Die Verwaltung durch Verwaltungshandeln (z.B. ein VA oder Realakt)
Die Rechtsprechung durch ein (letztinstanzliches) Urteil
Beschwerdebefugnis:
90 I BVerfGG
Der Beschwerdeführer muss geltend machen, dass er selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt wurde. Die Rechtsverletzung muss dem Gericht im Rahmen der Zulässigkeit zumindest als "möglich" erscheinen.
Rechtswegserschöpfung und Subsidiarität:
90 II BVerfGG
Der Beschwerdeführer muss zunächst den Rechtsweg völlig erschöpft haben. Zudem muss er alle anderen zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen (Subsidiarität)
Form und Frist:
23 I, 92, 93 BVerfGG
Schriftlich und begründet muss der Beschwerdeführer darlegen durch welches GR er durch welchen Hoheitsakt verletzt worden sein soll.
Die Frist beträgt grds. einen Monat. Richtet sich die VfB gegen ein Gesetz beträgt sie ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Begründetheit
Obersatz
Die VB ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem Grundrecht (oder grundrechtsgleichen Recht) verletzt ist.
Prüfungsumfang
Prüfung, ob der Rechtssatz (das Gesetz) formell und materiell verfassungsgemäß ist: dh. kein Verstoß gegen Grundrechte, Verfassungsprinzipien oder verfassungsrechtliche Kompetenz- und Verfahrensvorschriften.
Vfm des Beschwerdegegenstandes
Die Entscheidung des BVerfG richtet sich nach 95 BverfGG
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