Der 42 VwGO beheimatet zwei Klagearten: Die Anfechtungsklage (die Mutter aller Klagearten) und die Verpflichtungsklage. Ihnen gemeinsam ist, dass sie alle einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben.
Statthafte Klageart = richtet sich nach dem Begehren des Klägers (88 VwGO):
42 I Var. 1 VwGO
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines belastenden und nicht erledigten Verwaltungsakts begehrt:
Belastender VA, 35 VwVfG
Nicht erledigt, 43 II VwVfG (-> Abgrz. zur FFK)
Aufhebungsbegehren (-> Abgrz. zur VK)
42 I Var. 2 VwGO
Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA begehrt (-> Abrgz. zur Leistungsklage).
(Unterscheidung zwischen Untätigkeitsklage und Versagungsgegenklage ist egal.)
Besondere SUV
Klagebefugnis (42 II VwGO)
Möglichkeitstheorie = Es muss möglich erscheinen, dass der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Die Rechtsgutsverletzung dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein. -> Potentiell verletzte Rechte nennen (Gre, einfaches Recht, Sonderrechtsbeziehungen).
-> Bei VK: Der Kläger müsste ein Anspruch auf den begehrten VA haben.
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Bei AK zusätzlich ggf:
Adressatentheorie = baut auf Möglichkeitstheorie auf und besagt: Der Adressat eines belastenden VA ist immer möglicherweise in 2 I GG verletzt.
ggf. Schutznormtheorie (insb. im Baurecht): Drittschützende Normen nennen.
Erfolgloses Vorverfahren (68+ VwGO)
Ein Vorverfahren/Widerspruchsverfahren ist grds. gem. 68 I 1 VwGO erforderlich. Für bayerische Behörden aber gem. 68 I 2 VwGO iVm. 12 II (Bay)AGVwGO größtenteils aufgehoben.
der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde
Die subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist idR. durch die Rechtswidrigkeit des VA indiziert.
Verpflichtungsklage
Beispiel: Die Behörde versagt dir eine Baugenehmigung.
Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (-> 113 V VwGO).
-> Das ist dann der Fall, wenn der Kläger eigentlich einen Anspruch auf den begehrten VA hat.
Das Verpflichtungsurteil ergeht, wenn "spruchreife" vorliegt, also die Anspruchsgrundlage als
gebundene Entscheidung ausgestaltet ist oder
eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
-> Die Behörde wird hier unmittelbar zum Erlass des VA verurteilt.
Bescheidungsurteil, 113 V 2 VwGO
Das Bescheidungsurteil ergeht, wenn die Anspruchsgrundlage als Ermessensentscheidung der Behörde ausgestaltet ist und ggf. zwar ein Ermessensfehler vorliegt, aber keine Ermessungsreduzierung auf Null eingetreten ist.
-> Die Behörde wird hier zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verurteilt.