42 VwGO
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Der 42 VwGO beheimatet zwei Klagearten: Die Anfechtungsklage (die Mutter aller Klagearten) und die Verpflichtungsklage. Ihnen gemeinsam ist, dass sie alle einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben.
Zulässigkeit
Statthafte Klageart = richtet sich nach dem Begehren des Klägers (88 VwGO):
42 I Var. 1 VwGO
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines belastenden und nicht erledigten Verwaltungsakts begehrt:
Belastender VA, 35 VwVfG
Nicht erledigt, 43 II VwVfG (-> Abgrz. zur FFK)
Aufhebungsbegehren (-> Abgrz. zur VK)
42 I Var. 2 VwGO
Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA begehrt (-> Abrgz. zur Leistungsklage).
(Unterscheidung zwischen Untätigkeitsklage und Versagungsgegenklage ist egal.)
Besondere SUV
Begründetheit
Anfechtungsklage
Beispiel: Du wirst Adressat einer Abrissverfügung.
Die Klage ist begründet, soweit sie sich
gegen den richtigen Beklagten richtet (78 VwGO) und
der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und
der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde
Die subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist idR. durch die Rechtswidrigkeit des VA indiziert.
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