43 VwGO

Die Feststellungsklage / Die Restposten-Klage

Zulässigkeit

  1. Statthafte Klageart (-> Klagebegehren, 88 VwGO)

Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.

Ein Rechtsverhältnis bedarf dabei folgender Dinge:

  1. Ein konkreter Sachverhalt

  2. Ein ÖR Rechtsakt (zB. VA oder ÖR-Vertrag)

  3. Eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen Personen/Sachen

Beispiele: Klärung der Erlaubnispflichtigkeit oder -freiheit bestimmter Verhaltensweisen; Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Realakte.

  1. Besondere SUV

Klagebefugnis, 42 II VwGO analog

Feststellungsinteresse

Weit gefasst: Jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Auch bei vergangenen Rechtsverhältnissen.

Subsidiarität, 43 II VwGO

Alle anderen Klagearten sind vorrangig zu prüfen.

Begründetheit

Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, soweit

  1. sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtet und

  2. das festzustellende Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht (oder soweit der VA nichtig ist) oder

  3. bei den in der Vergangenheit liegenden Realakten -> Rechtmäßigkeit

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