Leistungsklage
Die Schwester der Verpflichtungsklage
Zulässigkeit
Statthafte Klageart = richtet sich nach Klagebegehren (88 VwGO)
Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen von der Verwaltung begehrt, dass kein VA ist bzw. einen solchen voraussetzt.
Besondere SUV: nur Klagebefugnis, 42 II VwGO analog
Begründetheit
Die allg. Leistungsklage ist begründet, soweit
sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtet und
der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung der Verwaltung hat.
Ansprüche:
Folgenbeseitigungsanspruch
Anspruch aus Verwaltungsvertrag
Erstattungsanspruch
Unterlassungsanspruch
Last updated