Leistungsklage

Die Schwester der Verpflichtungsklage

Zulässigkeit

  1. Statthafte Klageart = richtet sich nach Klagebegehren (88 VwGO)

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen von der Verwaltung begehrt, dass kein VA ist bzw. einen solchen voraussetzt.

  1. Besondere SUV: nur Klagebefugnis, 42 II VwGO analog

Begründetheit

Die allg. Leistungsklage ist begründet, soweit

  1. sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtet und

  2. der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung der Verwaltung hat.

Ansprüche:

  • Folgenbeseitigungsanspruch

  • Anspruch aus Verwaltungsvertrag

  • Erstattungsanspruch

  • Unterlassungsanspruch

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