Anspruch aus 985 BGB
Die Mutter aller Herausgabeansprüche
1. Wer ist der Eigentümer?
-> Der Anspruchsteller muss zunächst sein Eigentum nachweisen. Ist das unklar, greift die Eigentumsvermutung in 1006 BGB.
2. Wer ist Besitzer?
Der Anspruchsgegner muss Besitzer der Sache sein.
Vom unmittelbaren Besitzer kann der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zurückverlangen.
Vom mittelbaren Besitzer kann der Eigentümer entweder die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder gleich den unmittelbaren Besitz verlangen.
3. Besteht ein Recht zum Besitz?
Der Herausgabeanspruch nach 985 BGB ist gemäß 986 BGB ausgeschlossen, wenn dem Anspruchssteller ein Besitzrecht zusteht, und zwar entweder
ein eigenes (986 I S. 1, 1. Halbs. BGB), dinglich oder vertraglich
oder ein abgeleitetes (986 I S. 1, 2. Halbs. BGB)
Es lässt sich zudem zwischen Besitzrechten aus Schuldverträgen (Miete, Leihe), die nur zwischen den Parteien wirken...
und gesetzlichen Besitzrechten unterscheiden, die sich bspw. aus der elterlichen (Vermögens-)Sorge nach 1626 BGB ergeben.
Ein Anspruch aus 985 BGB ist nicht abtretbar.
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