Hypothek
in 1113-1190 BGB geregelt
Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das als Belastung auf einem Grundstück als Sicherheit für eine sonstige Forderung dient. Eine Legaldefinition findet sich in 1113 BGB.
Zentrale Anspruchsgrundlage des Inhabers eines Grundpfandrechts ist 1147 BGB, der den Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet.
Der Eigentümer kann die Zwangsvollstreckung aber abwenden, indem er von sich aus zahlt (1142 BGB).
Arten von Hypotheken
Hypotheken können nach vier Kriterien begrifflich unterschieden werden:
Rechtsverhältnisse
Schuldner der Geldforderung und Grundstückseigentümer können identisch sein, müssen es aber nicht. Insofern sind zwei Konstellationen denkbar:
A: Schuldner und Eigentümer identisch
B: Schuldner und Eigentümer unterschiedlich: Oft wird der Eigentümer aufgrund eines Auftrags tätig (662+ BGB), wobei üblicherweise vereinbart wird, dass primär der Schuldner zur Rückzahlung verpflichtet ist.
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