Hypothek

in 1113-1190 BGB geregelt

Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das als Belastung auf einem Grundstück als Sicherheit für eine sonstige Forderung dient. Eine Legaldefinition findet sich in 1113 BGB.

Zentrale Anspruchsgrundlage des Inhabers eines Grundpfandrechts ist 1147 BGB, der den Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet.

Der Eigentümer kann die Zwangsvollstreckung aber abwenden, indem er von sich aus zahlt (1142 BGB).

Arten von Hypotheken

Hypotheken können nach vier Kriterien begrifflich unterschieden werden:

Fremd- und Eigentümerhypothek

Fremdhypothek (Normalfall) = Hypothek zugunsten des Geldgebers. Berechtigter ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern ein Fremder.

Eigentümerhypothek = Inhaber der Hypothek und Grundstückseigentümer sind identisch

  • Sie entsteht ursprünglich: wenn die Forderung (für welche die Hypothek bestellt wurde) nicht oder noch nicht entstanden ist (z.B. wenn die Darlehensvaluta noch nicht ausbezahlt ist, 1163 I BGB.

  • Sie entsteht nachträglich: wenn die Forderung erlischt, zB. durch Tilgung (1163 I 2 BGB).

Brief- und Buchhypothek

Der Normalfall der Hypothek ist die Briefhypothek (1116 I BGB). Hier ersetzt bei der Übertragung der Hypothek die Übergabe des Briefes die Eintragung der Abtretung im Grundbuch (1154 I 1 BGB), das erleichtert die Verkehrsfähigkeit.

Bei der Buchhypothek ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen (1116 II 1 BGB). Bei der Übertragung ist stets die Grundbucheintragung notwendig. Der Ausschluss der Brieferteilung - also die Buchhypothek - erfordert die Eintragung im Grundbuch ( 1116 II 3 BGB).

Verkehrs- und Sicherungshypothek

Die normale Brief- oder Buchhypothek wird gemeinhin auch als Verkehrshypothek bezeichnet. Hierdurch soll sie von der sog. "Sicherungshypothek" abgegrenzt werden.

Die Sicherungshypothek ist ein Sonderfall der Hypothek, der in 1184 BGB geregelt ist. Sie ist immer eine Buchhypothek (1185 I BGB) und muss bei der Grundbucheintragung auch als Sicherungshypothek bennant werden. Sie ist außerdem in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Der Hypothekengläubiger kann sich für den Bestand der Forderung nicht auf das Grundbuch berufen. In Bezug auf die Forderung ist im Gegensatz zur Verkehrshypothek (892 BGB) kein gutgläubiger Zweiterwerb möglich.

Einzel- und Gesamthypothek

Bei einer Einzelhypothek besteht eine Forderung an einem Grundstück. Gemäß 1132 I BGB besteht bei einer Gesamthypothek eine Forderung an mehreren Grundstücken.

Rechtsverhältnisse

Schuldner der Geldforderung und Grundstückseigentümer können identisch sein, müssen es aber nicht. Insofern sind zwei Konstellationen denkbar:

  • A: Schuldner und Eigentümer identisch

  • B: Schuldner und Eigentümer unterschiedlich: Oft wird der Eigentümer aufgrund eines Auftrags tätig (662+ BGB), wobei üblicherweise vereinbart wird, dass primär der Schuldner zur Rückzahlung verpflichtet ist.

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