Zahlung an den Gläubiger

Hier sind die verschiedenen Rechtsverhältnis-Konstellationen vom Anfang zu unterscheiden, also:

Zahlung durch den Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner der Geldforderung ist: Die Forderung erlischt gem. 362 BGB. Die Hypothek wird gem. 1163 I 2, 1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt.

Eigentümer und Schuldner sind verschieden

  1. Der Schuldner zahlt (im Zweifel) auf die Forderung. Diese erlischt gem. 362 BGB, Die Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld.

  2. Der Eigentümer zahlt (im Zweifel) auf die Hypothek. Die Forderung des Gläubigers geht dann gem. 1143 BGB auf ihn über. Die Hypothek wird zur Eigenümergrundschuld.

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