Mittäterschaft

Geregelt in 25 II StGB

Die Mittäter (25 II StGB)

Mehrere Personen tun sich zusammen, um eine Tat gemeinsam durchzuführen. Die Mittäterschaft ist durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gekennzeichnet.

Die Tathandlung eines anderen kann nach 25 II StGB zugerechnet werden, wenn:

  1. Es einen gemeinsamen Tatplan gibt -> Verabredung und Vorsatz zu einer bestimmten Tat

  2. Die Tat gemeinsam ausgeführt wurde -> Es muss ein vom Vorsatz erfasster objektiver Tatbeitrag vorliegen. Abgrenzung zur Teilnahme

Die gegenseitige Zurechnung gem. 25 II erstreckt sich nur auf objektive Tatbestandsmerkmale. Deshalb müssen besondere subjektive TBMerkmale auch beim Mittäter B vorliegen und geprüft werden (zB Subjektive Mordmerkmale)

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