Erlaubnistatbestandsirrtum

Schritt 1: Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdelikt

  1. Tatbestand (+)

  2. Rechtswidrigkeit (+)

  3. Erlaubnistatbestandsirrtum (als eigener Prüfungspunkt vor der Schuld)

(a) Voraussetzungen -> Hypothetische Rechtfertigungsprüfung

T könnte sich in einem EtBI befunden haben. Hierzu müsste T sich irrig Tatsachen vorgestellt haben, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllten.

(b) Rechtsfolge -> Darstellung der verschiedenen Theorien und Subsumtion. Weichen die Theorien im Ergebnis ab, bedarf es eines Streitentscheids. Es genügt idR die strenge Schuldtheorie abzulehnen, da alle anderen Theorien eine Bestrafung aus Vorsatztat ablehnen (dann Fahrlässigkeit prüfen). Anders ist das bei Teilnehmer Prüfung.

Strenge Schuldtheorie -> Bestrafung aus Vorsatztat nach 17 StGB

17 StGB in direkter Anwendung (Strenge Schuldtheorie)

Nur Irrtümer über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Delikts, könnten zum Vorsatzausschluss (16 StGB) führen. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestands sei als Verbotsirrtum zu behandeln (strenge Schuldtheorie).

PS: Der Weg über 17 StGB erfordert Unvermeidbarkeit

Gegenargument: Die strenge Schuldtheorie muss "eingeschränkt" werden. Wenn der Täter einem EtBI unterliegt wollte er sich eigentlich rechtstreu verhalten. Eine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt muss auscheiden.

Die anderen Theorien -> Keine Bestrafung aus Vorsatztat nach 16 StGB

16 StGB in direkter Anwendung (Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen)

Rechtfertigungsgründe seien lediglich negativ formulierte Seite eines Unrechtstatbestandes. Bei der irrigen Vorstellung über das Bestehen von Rechtfertigungsgründen entfalle deshalb der Vorsatz (Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen).

Gegenargument: Daraus folgt zweistufiger Deliktsaufbau (TB und Schuld). Allerdings spricht der Wortlaut von Tatbestand und das Gesetz differenziert an verschiedenen Stellen zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit.

16 StGB in analoger Anwendung (hM)

Eingeschränkte Schuldtheorien sind hM. Die weitere Abgrenzung ist nur dann relevant, wenn auch die Strafbarkeit eines Teilnehmers zu begutachten ist. Denn Beteiligung setzt vorsätzlich rechtswidrige Haupttat voraus und ist somit nur nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie möglich. Dieser stimmt der BGH auch zu.

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (hM): Trennung zwischen Vorsatzunrecht und Vorsatzschuld. Der EtBI lasse nur die Vorsatzschuld entfallen, sodass der Täter zwar vorsätzlich und rechtswidrig, aber schuldlos handele.

Klassische eingeschränkte Schuldtheorie: Der EtBI sei zwar nicht mit dem Tatbestandsirrtum identisch. Er stehe ihm wertungsmäßig aber so nahe, dass die analoge Anwendung möglich sei und das Vorsatzunrecht entfallen lasse.

  • Gegenargument -> Keine Bestrafung von Teilnahme

Schritt 2: Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung

  1. Bestehen eines Fahrlässigkeitstatbestandes und Erfolgseintritt

  2. Beruhen des EtBI auf Fahrlässigkeit

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