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Einführung zum Kapitel "Verträge"
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Einführung zum Kapitel "Verträge"
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Achtung Baustelle Dieses Kapitel befindet sich noch im Aufbau, den Inhalt also bitte mit Vorsicht genießen. Konstruktiv gerne an moin@recht-kreativ.org
Ein Vertrag bedeutet, dass sich Menschen oder juristische Personen einig sind, dass sie gegenseitig Rechte (also Ansprüche) und Pflichten übernehmen, und zwar solche, die man gerichtlich durchsetzen kann (anders als bloße Gefälligkeiten).
Auf den Punkt gebracht: Zwei Menschen sind sich einig: Ich kann was von dir verlangen und du musst es tun, und wenn du's nicht tust, kann ich vor Gericht gehen und der Rechtsstaat wird mir helfen dich zu zwingen.
Da erzeugen Menschen also selber durchsetzbares Recht, was den Vertrag zu einer ganz besonderen kulturellen Errungenschaft macht.
Die deutsche Rechtsordnung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet jeder soll selbstverantwortlich Verträge schließen können mit wem er will und worüber er will. Erst das, macht den Vertrag zu der zentralen Institution unserer (sozialen) Marktwirtschaft.
Die Menschen werden damit dezentral organisiert: Jeder darf seine Bedürfnisse (im Rahmen seiner finanziellen Mittel) durch Verträge selbst befriedigen.
Beispiel: Brauche ich eine Wohnung, kann ich mit jemanden einen Mietvertrag schließen. Möchte ich beim Bäcker Brot besorgen, schließe ich einen Kaufvertrag. Brauche ich Geld für all das, kann ich mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag schließen.
Die einzelnen Verträge in der Summe führen dazu, dass wir Märkte haben. Und die Theorie lautet: Wenn ganz viele Menschen ihre Vertragsfreiheit durch Verträge am Markt nutzen, dann führt das insgesamt zu einer bestmöglichen Ressourcenallokation (also dass die Güter vernünftig produziert und verteilt werden) und damit insgesamt zu Gemeinwohl.
(Credits an Frau Prof. Dauner-Lieb)
Die andere Seite der Medaille ist, dass man nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch erstmal davon ausgeht, dass Verträge schon so richtig sind, wenn freie erwachsene Menschen sie geschlossen haben. Das Gericht hat hier grundsätzlich nicht die Befugnis, die Verträge inhaltlich anzutasten (also bspw. zu sagen dieser Vertrag war zu teuer).
Doch sind in der Praxis nicht alle Menschen gleich und können sich fair auf Augenhöhe begegnen. Hier ist es sinnvoll in bestimmten Situationen zum Schutz des einzelnen Vertragspartners oder um die Interessen der Allgemeinheit zu schützen die Vertragsfreiheit zu begrenzen. Und das tut das Gesetz.
Beispielsweise unterliegen AGB, um unfairen Verträgen vorzubeugen, strengen Regelungen und zwingende Vorschriften im Miet-, Verbraucher- und Arbeitsrecht versuchen eine fehlende Augenhöhe zwischen den Vertragsparteien auszugleichen und die schwächere Partei vor Missbrauch zu schützen.
Bei geschlossenen Verträgen kann man noch weiter unterscheiden, und zwar zwischen Verpflichtungsvertrag und Verfügungsvertrag.
Den Begriff Verpflichtungsvertrag kann man wörtlich nehmen. Hier verpflichten sich die Parteien Leistungen zu erbringen. Häufig auch in einer Art Austauschverhältnis, sprich:
Beispiel: Ich verpflichte mich dir das Auto zu übereignen, wenn du dich verpflichtest mir im Gegenzug 3.000€ zu übereignen.
Sich zu einer Leistung zu verpflichten ist das Eine. Der Verpflichtung müssen die Parteien meist in einem zweiten Schritt auch nachkommen, sie erfüllen.
Häufig geht es dabei um die Übertragung oder sonstige Änderung eines Rechts (Recht im Sinne von Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder auch anderen schuldrechtlichen Forderungen), um Verfügungen eben.
Solche Verfügungen setzen idR. voraus, dass sich die Parteien nochmal explizit darüber einig sind, dass das Recht übertragen bzw. geändert werden soll. Das ist der sog. Verfügungsvertrag, der dann vor allem im Sachenrecht relevant wird. In diesem Kapitel soll es vor allem um die Verpflichtungsverträge gehen.
Was du dir bei alldem auf jeden Fall merken solltest: Der Verfplichtungsvertrag und ein darauffolgender Verfügungsvertrag müssen immer auseinander gehalten und getrennt überprüft werden (sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip).