Anspruch aus 1004 BGB
Anspruch auf Beseitigung (1004 I S. 1 BGB) oder Unterlassung (1004 I S. 2 BGB)
Etwas wieder herauszuverlangen ist nur die eine Seite der Medaille. Auch Störungen und Beeinträchtigungen des Eigentums muss der Eigentümer erstmal nicht einfach so hinnehmen. Diese kann der Eigentümer gemäß 1004 BGB beseitigen lassen. Sollten weitere Störungen drohen kann er vom Störer ein Unterlassen verlangen.
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