Anspruch aus 1004 BGB

Anspruch auf Beseitigung (1004 I S. 1 BGB) oder Unterlassung (1004 I S. 2 BGB)

Etwas wieder herauszuverlangen ist nur die eine Seite der Medaille. Auch Störungen und Beeinträchtigungen des Eigentums muss der Eigentümer erstmal nicht einfach so hinnehmen. Diese kann der Eigentümer gemäß 1004 BGB beseitigen lassen. Sollten weitere Störungen drohen kann er vom Störer ein Unterlassen verlangen.

Schritt 1: Die Störung
    (a) Beeinträchtigung des Eigentums
    (b) Gefahr weiterer Beeinträchtigungen
Schritt 2: Anspruchsteller ist Eigentümer
Schritt 3: Anspruchgegner ist Störer
Schritt 4: ggf. Duldungspflicht?
Störung des Eigentumsrechts des AP-Stellers durch den AP-Gegner (1004 I BGB)
  • Beeinträchtigung des Eigentums

  • Gefahr weiterer Beeinträchtigungen

Ausnahme: Duldungspflicht des Eigentümers? (1004 II BGB)
  • Pflicht aus Rechtsgeschäft

  • Pflicht aus Gesetz

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