Grundbuchberichtigung

Anspruch auf Berichtigung in 894 BGB geregelt

Der Inhalt des Grundbuchs ist für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung und insbesondere Träger des öffentlichen Glaubens (892, 893 BGB) und somit den Erwerb vom Nichtberechtigten möglich macht. Daher hat der Berechtigte ein großes Interesse, dass unrichtiger Inhalt im Grundbuch berichtigt wird. Der entsprechende Anspruch ist in 894 BGB geregelt.

1. Das Grundbuch ist unrichtig
2. Anspruchsberechtigter = wahrer Rechtsinhaber
3. Anspruchsverpflichteter = Buchberechtigter

Unrichtigkeit des Grundbuchs

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn Buchinhalt und wahre Rechtslage nicht übereinstimmen. Das ist vor allem der Fall in zwei Konstellationen:

  1. Grundstücksbezogene Rechtsänderungen werden eingetragen, stellen sich aber im Nachhinein als unwirksam heraus (zB. weil der Grundstückserwerb nichtig ist).

  2. Materiell wirksame Rechtsänderungen wurden (noch) nicht korrekt eingetragen (zB. Entstehung einer Eigentümerhypothek wegen Erlöschen der gesicherten Forderung).

Rechtsfolge von 894 BGB

Der Grundbuchberichtigungsanspruch richtet sich nicht gegen das Grundbuchamt, sondern erstmal gegen den Buchberechtigten. Der wahre Rechtsinhaber verlangt damit, dass dieser gegenüber dem Grundbuchamt die zur Grundbuchberichtigung erforderliche Bewilligung formgerecht abgibt.

Insofern handelt es sich um einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberechtigung.

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