Erwerb per Gesetz

Erwerb von beweglichen Sachen:

  1. Erwerb per Gesetz (du bist hier)

Fall 1: Aus mehreren Sachen wird eine einheitliche Sache 946-951 BGB

  • 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück

  • 947 BGB - Verbindung mit beweglicher Sache

  • 948 BGB - Vermischung oder Vermengung beweglicher Sachen

  • 950 BGB - Verarbeitung

Fall 2: Aus einer einheitlichen Sache werden mehrere Sachen

Sonstiges: Ersitzung, Aneignung, Fund

Last updated