Erwerb per Gesetz
Erwerb von beweglichen Sachen:
Erwerb per Gesetz (du bist hier)
Fall 1: Aus mehreren Sachen wird eine einheitliche Sache 946-951 BGB
946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück
947 BGB - Verbindung mit beweglicher Sache
948 BGB - Vermischung oder Vermengung beweglicher Sachen
950 BGB - Verarbeitung
Fall 2: Aus einer einheitlichen Sache werden mehrere Sachen
Sonstiges: Ersitzung, Aneignung, Fund
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