Ebenso wie bei den beweglichen Sachen, kann man auch von einem Nichtberechtigten das Eigentum an einem Grundstück eines Dritten erwerben. Dies erfolgt nach 873 I 1 BGB, 925 BGB, 892 I 1 BGB.
Also:
Zunächst Auflassung und Eintragung im Grundbuch wie gewohnt nur eben zwischen Nichtberechtigtem und Erwerber prüfen.
Dann kommt ähnlich wie bei den beweglichen Sachen noch folgendes hinzu:
Nichtberechtigter ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (892 I 1 BGB)
Der Nichtberechtigte muss fälschlicherweise im Grundbuch anstatt des wahren Eigentümers als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sein.
Der Erwerber ist im guten Glauben
Wie gewohnt muss der Erwerber auch im guten Glauben über die Eigentümerstellung des Nichtberechtigten sein.
Kein Widerspruch im Grundbuch (892 I 1 Hs. 2 BGB)
Der wahre Eigentümer hat die Möglichkeit, wenn er von der ganzen Situation Kenntnis erlangt, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen zu lassen. Ein solcher Widerspruch hat eine Warnfunktion und verhindert, dass man vom (noch) eingetragenen Nichtberechtigten gutgläubig Eigentum erwerben kann.
Beispiel: A verkauft und übereignet sein Grundstück an B. Als A bemerkt, dass er von B getäuscht wurde, ficht A die dingliche Einigung mit B an. Damit wird A rückwirkend wieder Eigentümer. Bis das Grundbuch wieder berichtigt wird (das dauert meistens eine gewisse Zeit), kann A bis dahin einen Widerspruch eintragen lassen, um zu verhindern, dass ein gutgläubiger Dritter noch Eigentum am Grundstück von B erwerben kann.