Erwerb vom Eigentümer

an beweglichen Sachen

Erwerb von beweglichen Sachen:

  1. Erwerb vom Eigentümer (du bist hier)

Der Erwerb des Eigentums vom Eigentümer ist recht simpel. Dieser und der künftige Erwerber müssen sich über den Eigentumsübergang einig sein. Sodann muss der Eigentümer die Sache nur noch dem Erwerber übergeben.

Einigung über Eigentumsübergang

Die Einigung ist hier lediglich ein normaler (dinglicher) Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Der Eigentümer kann gemäß 185 I BGB auch einen Dritten berechtigen, das Eigentum für ihn zu übertragen. Dritte können auch per Gesetz zur Eigentumsübertragung berechtigt sein (zB. Pfandgläubiger)

Übergabe der Sache (oder Surrogat)

Grundsätzlich ist gemäß 929 S. 1 BGB die tatsächliche Übergabe der Sache erforderlich. In drei Fällen kann die Übergabe aber ausnahmsweise durch etwas gleichartiges ersetzt werden:

Ist der Erwerber bereits Besitzer, macht eine erneute Übergabe keinen Sinn. Sie ist somit gemäß 929 S. 2 BGB auch nicht mehr für den Eigentumserwerb erforderlich.

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