Ansprüche und Rechte des Besitzers
Besitzwehr und Besitzkehr
858 I BGB verbietet es grundsätzlich, dem Besitzer einer Sache ohne seinen Willen den Besitz zu entziehen oder ihn im Besitz zu stören. Tut er es doch, übt er sog. verbotene Eigenmacht aus. Ein durch verbotene Eigenmacht erlangter Besitz ist fehlerhaft, 858 II S. 2 BGB.
In diesem Zusammenhang gibt es ein paar Ansprüche und Rechte des Besitzers:
Selbsthilfe
Zum einen steht dem Besitzer gemäß 859 BGB (und dem Besitzdiener nach 860 BGB) im Fall der verbotenen Eigenmacht ein Selbsthilferecht zu. Das erlaubt es dem Besitzer bei verbotener Eigenmacht sich:
zum einen zur Not mit Gewalt zur Wehr zu setzen (859 I BGB) und
zum anderen dem verfolgten oder auf frischer Tat ertappten Täter die Sache wieder mit Gewalt abnehmen (859 II BGB)
Hierbei handelt es sich um Ausnahmen zum staatlichen Gewaltmonopol. Wenn der Besitzer tatsächlich Gewalt anwendet, handelt er nicht widerrechtlich und haftet nicht aus Deliktsrecht, falls er den anderen schädigt.
Schutzansprüche
Greift die Selbsthilfe nicht, hat der Besitzer noch drei Ansprüche:
Wem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, hat gegen den fehlerhaften Besitzer gemäß 861 BGB einen Herausgabeanspruch (Ausnahmen in Abs. 2).
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