Erwerb vom Eigentümer
an Grundstücken
Erwerb von Grundstücken:
Erwerb vom Eigentümer (du bist hier)
Die Übereignung von Grundstücken erfolgt nach 873 I 1. Fall BGB in Verbindung mit 925 BGB. Auch hier muss sich zunächst geeinigt werden. Um den Eigentümer vor übereilten Entscheidungen zu schützen, erfolgt dies vor dem Notar. Danach muss (im Gegensatz zur Übergabe bei beweglichen Sachen) der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden.
Auflassung zwischen Eigentümer und Erwerber
Eine Auflassung ist einfach eine Einigung gemäß 873 I 1. Fall BGB nach den allgemeinen Grundsätzen und in der Form des 925 BGB - also einer Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar.
Eintragung im Grundbuch (873 I BGB)
Der Eigentumsübergang muss zudem im Grundbuch tatsächlich eingetragen werden.
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