Erwerb vom Nichtberechtigten

an beweglichen Sachen

Erwerb von beweglichen Sachen:

  1. Erwerb vom Nichtberechtigten (du bist hier)

Die Möglichkeit das Eigentum an einer Sachen von jemanden zu erwerben, der kein Eigentümer ist, ist nicht selbstverständlich. Dafür spricht aber die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, denn die Überprüfung der Eigentümerstellung des anderen ist häufig nicht möglich.

Wichtig ist insoweit, dass der Veräußerer einen legitimen Rechtsschein gesetzt hat.

Um jedoch einen Ausgleich mit den Interessen des wahren Eigentümers zu schaffen, ist der Erwerb vom Nichtberechtigten dann gemäß 935 BGB ausgeschlossen, wenn der wahre Eigentümer sein Besitz an der Sache unfreiwillig an den Veräußerer verloren hat. Denn dann hat der Eigentümer im Regelfall Ausgleichsansprüche gegen den Nichtberechtigten.

Außerdem ist der Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen, wenn sich der gute Glaube nicht auf das Eigentum bezieht sondern nur an die Berechtigung zur Verfügung besteht. Anders ist das im Handelsverkehr, hier wird auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis gemäß 366 I HGB geschützt.

Die Prüfung erfolgt wie gewohnt. Die 932+ BGB regeln dann, was statt der Berechtigung vorliegen muss.

Einigung zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber sowie Übergabe der Sache wie gewohnt

Dann: Guter Glaube des Erwerbers, 932 BGB

Grundsätzlich gilt: Der Erwerber muss bei Übergabe im guten Glauben an das Eigentum des eigentlich Nichtberechtigten sein.

Wird die Übergabe gemäß 929+ BGB durch etwas gleichartiges ersetzt, kommen gegebenenfalls weitere Voraussetzungen hinzu:

Im Falle des 929 S. 2 BGB muss zum guten Glaube hinzukommen, dass der Erwerber die Sache zuvor auch direkt vom Veräußerer hat übergeben bekommen und nicht von einem sonstigen Dritten.

Ausnahme: Ist die Sache dem Eigentümer zuvor abhandengekommen, 935 BGB?

Ein gutgläubiger Erwerb ist dann nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer vorher abhandengekommen ist. Dann ist der Eigentümer deutlich mehr schutzwürdig, als wenn er die Sache vorher jemand Dritten freiwillig überlassen hat.

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