Wie wird man Besitzer?

Tatsächliche Sachherrschaft

Besitz ist gemäß 854 BGB zunächst einmal die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Dabei werden vom BGB zwei Arten von Besitz unterschieden:

Der normale (unmittelbare) Besitz

Er ist die direkte tatsächliche Sachherrschaft.

Beispiel: Ein Dieb klaut dein Fahrrad. Damit ist er von jetzt an unmittelbarer Besitzer und nicht mehr du.

855 BGB bildet allerdings eine Einschränkung: Kein Besitzer ist, wer für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei er aufgrund eines Rechtsverhältnisses den Weisungen des anderen zu folgen hat (sog. Besitzdiener).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist nicht Besitzer seiner Büroutensilien, sondern der weisungsberechtigte Arbeitgeber.

Der mittelbare Besitz

Er ist die indirekte tatsächliche Sachherrschaft aufgrund eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses (BMV).

Ein solches BMV zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer für eine begrenzte Zeit zum Besitz berechtigt ist - entweder aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags (zB. Miete, Pacht, Leihe) oder aus anderen Gründen (zB. einer berechtigten GoA, einer Sicherungsübereignung oder eines Eigentumsvorbehalts).

Beispiel: Wenn du dein Fahrrad an jemanden verleihst, bist du mittelbarer Besitzer und der andere unmittelbarer Besitzer. Im Gegensatz dazu besteht zwischen dem Dieb und dir kein BMV, weil der Dieb kein Recht zum Besitz hat.

Mittelbarer Besitzer kann man also durch Ersterwerb (868 BGB) - also vereinbarung eines BMV (normaler schuldrechtlicher Vertrag) - werden. Das setzt natürlich Geschäftsfähigkeit der Parteien voraus. Hinzukommen muss zudem der Wille des unmittelbaren Besitzers, für den anderen besitzen zu wollen (sog. Fremdbesitzerwillen).

Mittelbarer Besitzer kann man auch durch Zweiterwerb (870 BGB) werden, indem der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch aus dem BMV an den Erwerber gemäß 398 BGB abtritt.

Der mittelbare Besitz endet, wenn das BMV nicht mehr besteht oder der unmittelbare Besitzer ersichtlich keinen Fremdbesitzerwillen mehr hat, oder eben weil der Herausgabeanspruch an einen Dritten abgetreten wurde.

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