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Einführung zum Kapitel "Sicherheiten"
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Einführung zum Kapitel "Sicherheiten"
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Achtung Baustelle Dieses Kapitel befindet sich noch im Aufbau, den Inhalt also bitte mit Vorsicht genießen. Konstruktiv gerne an moin@recht-kreativ.org
Sicherheit spielt auch im Rechtsleben eine große Rolle. Nicht immer kann man sich sicher sein, dass der Vertragspartner seine Zusagen auch einhält. Das Risiko besteht vor allem, wenn eine Partei - wie in der Wirtschaftspraxis ganz üblich - in Vorleistung geht. Um diese Risiken minimieren zu können, enthält das BGB Regeln über sog. Sicherheiten.
Beispiel 1: K kauft bei V ein Auto. Da er den Wagen noch nicht vollständig bezahlt hat, erfolgt der Kauf unter Eigentumsvorbehalt.
Beispiel 2: Ein Unternehmen nimmt bei der Bank ein Darlehen auf und übereignet ihr zur Sicherheit das Eigentum an einer ihrer Maschinen (Sicherungsübereignung).
Beispiel 3: Hausbesitzer K nimmt bei der Bank ein Darlehen für ein neues Auto auf und bestellt der Bank dafür als Sicherheit ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück.
Der Gläubiger kann insoweit seine Forderung auf unterschiedliche Art und Weisen absichern. Die verschiedenen Sicherungsinstrumente lassen sich jeweils anhand von zwei Faktoren kategorisieren: Sicherungsart und Sicherungsgegenstand.
Ein Sicherungsrecht ist akzessorisch, wenn sein Entstehen oder Erlöschen, sein Umfang, seine Durchsetzbarkeit vom Bestehen der Hauptschuld abhängt. Akzessorische Sicherungsrechte lassen sich auch nicht isoliert übertragen, sondern immer nur zusammen mit der gesicherten Forderung.
Ein nicht-akzessorisches Sicherungsrecht wird als abstrakt (i.S.v. abstrakt von der Forderung) bezeichnet.
Akzessorisch, also mit der Forderung Hand in Hand gehen Hypothek, Bürgschaft und Pfand ;)
Bei Personalsicherheiten geht es immer um einen Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen den Sicherungsgeber. Dem Gläubiger genügt also die reine Bonität des Sicherungsgebers.
Bei Realsicherheiten erhält der Gläubiger hingegen im Sicherungsfall das Recht, den Gegenstand an dem das Sicherungsrecht bestellt ist (Sachen, Grundstücke oder Rechte), zu Geld zu machen.
Das Besondere an diesem Rechtsgebiet der Sicherheiten ist, dass es sich immer um eine Mehrheit an Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten handelt, die sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher Natur sein können.
Anlass für eine Sicherheit ist natürlich immer die zu sichernde Forderung (sog. Grundgeschäft). Diese ist immer eine Geldforderung, die der Gläubiger absichern möchte.
Geht es um Realsicherheiten ist dann immer ein Sicherungsvertrag notwendig, der den Rechtsgrund für die darauffolgende Bestellung der Sicherheit bietet. Hier werden alle wichtigen Dinge rund um das Sicherungsverhältnis geregelt. Ein Sicherungsvertrag ist bei Personalsicherheiten idR. überflüssig, da die Personalsicherheit selber bereits ein schuldrechtlicher Vertrag ist (z.B. Bürgschaftsvertrag).
Schließlich erfolgt die Bestellung der Sicherheit (bei Realsicherheiten) zugungsten des Sicherungsnehmers bzw. die Vereinbarung der Personalsicherheit mit zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber. Die Bestellung der Realsicherheit ist ein dinglicher Vorgang (z.B. Übereignung, Bestellung eines (Grund-)Pfandrechts oder die Abtretung einer Forderung).
Schließlich ist es bei Realsicherheiten denkbar und bei Personalsicherheit wie der Bürgschaft zwingend, dass Sicherungsgeber und Schuldner der zu sichernden Forderung nicht identisch sind. Dann liegt meistens noch ein Auftragsvertrag zwischen Schuldner und Sicherungsgeber vor, der sozusagen das Innenverhältnis regelt.