Bestellung und Übertragung der Grundschuld
Bestellung
Die Bestellung einer Grundschuld unterscheidet sich von der einer Hypothek nur insoweit, als 1113 BGB wegen nicht auf die Grundschuld anwendbar ist.
Übertragung
Bei der Übertragung einer Grundschuld kann nicht auf die Vorschriften des Hypothekenrechts (1153 BGB) zurückgegriffen werden.
Die Grundschuld wird unabhängig von einer etwaigen Forderung gem. 1192 I BGB iVm. 1154 BGB übertragen.
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