Bestellung und Übertragung der Grundschuld

Bestellung

Die Bestellung einer Grundschuld unterscheidet sich von der einer Hypothek nur insoweit, als 1113 BGB wegen nicht auf die Grundschuld anwendbar ist.

873 I Var. 2 BGB

1116, 1117 BGB (Brief- oder Buchgrundschuld)

Übertragung

Bei der Übertragung einer Grundschuld kann nicht auf die Vorschriften des Hypothekenrechts (1153 BGB) zurückgegriffen werden.

Die Grundschuld wird unabhängig von einer etwaigen Forderung gem. 1192 I BGB iVm. 1154 BGB übertragen.

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