Grundschuld

in 1191-1198 BGB geregelt

Hypothek und Grundschuld erfüllen zwar weitgehend denselben wirtschaftlichen Zweck, unterscheiden sich aber vor allem in der Verknüpfung der zu sichernden Forderung mit dem Grundpfandrecht:

Die Hypothek ist akzessorisch und sichert stets zwingend eine Geldforderung ab und ist von ihr abhängig. Verliert der Gläubiger seine Forderung also, verliert er auch seine Stellung als Inhaber der Hypothek.

Die Grundschuld ist nichtakzessorisch (also abstrakt) und kann auch unabhänigig von einer Forderung bestehen. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie also ein selbstständiges Sicherungsmittel.

Die Anzahl der Normen zur Grundschuld ist deshalb so gering, weil 1192 I BGB die Normen zur Hypothek für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sie nicht Folge der Akzessorietät der Hypothek sind.

Positiv anwendbar auf die Grundschuld sind also folgende Normen:

  1. (Vorrangig) die Spezialnormen zur Grundschuld, 1191-1198 BGB

  2. Alle Normen des Hypothekenrechts, die nur das dingliche Recht (die Hypothek) betreffen: z.B. 1116, 1117, 1147, 1157 S. 1, 1181 BGB

  3. Alle Normen des Hypothekenrechts, die nur die Forderung betreffen, aber keine Akzessorietät zwischen Forderung und Grundpfandrecht voraussetzen: z.B. 1115 I Hs. 1, 1142, 1143, 1154 BGB

Nicht anwendbar, da Akzessorietät vorausgesetzt, sind z.B. 1113, 1137, 1138, 1153, 1163 I, 1164, 1177 BGB.

Arten von Grundschulden

Isolierte Grundschuld (gesetzlicher Regelfall, praktisch aber selten)

Originäre Eigentümergrundschuld

Sicherungsgrundschuld (am wichtigsten)

-> von der rechtlichen Konstruktion ähnlich wie die Sicherungsübereignung

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