Eigentumsvorbehalt (Beim Kauf)

beim Kaufvertrag

Sicherheit an Gegenständen:

  1. Eigentumsvorbehalt (du bist hier)

In der Praxis weichen die Parteien eines Kaufvertrages häufig vom gesetzlichen Regelfall, dass die Erfüllung "Zug-um-Zug" geschehen soll, ab. Häufig vereinbaren sie, dass der Käufer die Sache zwar sofort bekommen soll, er den Kaufpreis aber erst später zahlen muss.

Um sich trotzdem für den Fall abzusichern, dass der Käufer später doch nicht zahlen sollte, vereinbaren Verkäufer und Käufer regelmäßig einen sog. Eigentumsvorbehalt gemäß 449 BGB.

Das bedeutet, dass der Verkäufer solange Eigentümer bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt. Konkret: Der Verkäufer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (929 S. 1, 158 BGB). Bezahlt der Käufer dann, tritt die Bedingung ein und der Käufer wird Eigentümer. Dann wird gemäß 161 I BGB auch jede Verfügung des Verkäufers, die er in der Zwischenzeit an einen Dritten gemacht hat, unwirksam. Die Rechtsposition des Käufers bis zum Bedingungseintritt nennt sich Anwartschaftsrecht.

Der Kaufvertrag vermittelt dem Käufer zudem ein Recht zum Besitz. Bedeutet: Der Verkäufer kann die Sache nicht nach 985 BGB herausverlangen.

Kurzum: Der Kaufvertrag wird unbedingt geschlossen, die Übereignung (Verfügungsvertrag) wird aufschiebend bedingt geschlossen, die Übergabe erfolgt bereits.

Das Anwartschaftsrecht

Anwartschaftsrecht nennt sich nun folgende Rechtsposition des Käufers: Er, der Käufer, kann den Eigentumserwerb ganz allein durch vollständige Zahlung des Kaufpreises nach seinem Belieben herbeiführen. Er ist damit noch nicht Eigentümer iSd 903 BGB, der Käufer verfügt aber auch über mehr als nur eine Aussicht auf Eigentumserwerb. Durch diese bedingte Eigentumsübereignung, die nur noch von ihm abhängt, erhält der Käufer ein sog. Anwartschaftsrecht (als "wesensgleiches Minus zum Eigentum").

Ist der Verkäufer gar nicht Eigentümer, kann der Käufer das Anwartschaftsrecht auch gutgläubig analog zu Sachen bzw. Grundstücken erwerben.

Als ein solches Recht lässt sich das Anwartschaftsrecht auch analog zu Sachen bzw. Grundstücken (ohne dass eine Eintragung erforderlich ist) übertragen.

Auch ein gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, soweit das Anwartschaftsrecht als solches überhaupt irgendwo existiert.

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