Sicherungsübereignung
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Sicherheit an Gegenständen:
Sicherungsübereignung (du bist hier)
Um bspw. eine Darlehensforderung in der Praxis abzusichern, besteht zudem die Möglichkeit einer sog. Sicherungsübereignung. Hier übereignet der Sicherungsgeber (zB. ein Unternehmen) das Sicherungsgut (zB. eine Maschine) an den Sicherungsnehmer (zB. eine Bank). Die Übereignung erfolgt hier nach den bereits bekannten 929 S. 1 BGB iVm. 930 BGB - also der Vereinbarung eines BMV (der sog. Sicherungsvertrag), das bestimmt, dass das Unternehmen unmittelbarer Besitzer bleibt und die Bank mittelbaren Besitz an der Maschine erwirbt.
Das ist sowohl für das Unternehmen als auch für die Bank äußerst praktisch. Denn das Unternehmen kann mit der Maschine trotzdem weiter produzieren, obwohl es nun der Bank gehört, und die Bank muss die Maschine nicht irgendwo bei sich im Keller aufbewahren, bis das Unternehmen das Darlehen zurückgezahlt hat.