Anspruch gem. 1147 BGB

Der zentrale Anspruch des Hypothekengläubigers ist 1147 BGB, wonach er vom Schuldner die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen kann.

Voraussetzungen

  1. Anspruchsteller ist Inhaber der Hypothek (durch Bestellung oder Übertragung)

  2. Gesicherte Forderung ist fällig

Einreden des Schuldners

  • aus dem Hypothekenverhältnis

  • Forderungsbezogene Einreden

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