🇩🇪BVerfG
Der Wächter des GG
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Der Wächter des GG
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Über die Einhaltung des GG wacht das BVerfG. Hält das BVerfG zB. ein Gesetz für verfassungswidrig, erklärt es die Norm grds. für nichtig. Die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen sind primär im GG und sekundär im BVerfGG geregelt.
Achtung! Bevor zB. ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, muss immer versucht werden es verfassungsgemäß auzulegen. Besteht eine solche Auslegungsmöglichkeit, muss stets diese gewählt werden.
Die Anträge, die die einzelnen Rechtsschutzverfahren einleiten müssen erst vom BVerfG als zulässig bewertet werden. Das ist natürlich im Einzelnen von Verfahrensart zu Verfahrensart unterschiedlich, folgt grundsätzlich aber dem gleichen Muster:
Ist das BVerfG für diese Verfahrensart zuständig?
Ist der Antragssteller (formell) berechtigt einen solchen Antrag zu stellen und ist ggf. der Antragsgegner ein tauglicher Antragsgegner?
Was konkret ist der Streitgegenstand?
Kann der Antragsteller plausibel geltend machen, tatsächlich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein (sog. Antragsbefugnis)?
Hat der Antrag die richtige Form (jedenfalls nach 23 I BVerfGG) und wurde die Frist gewahrt?
13 Nr. 5 BVerfGG
Organstreitigkeiten
13 Nr. 6 und 11 BVerfGG
Normenkontrollen
13 Nr. 7 BVerfGG
Bund-Länder-Streit
13 Nr. 8a BVerfGG
Verfassungsbeschwerde