80 V & 80a VwGO
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Der Antrag nach 80 V oder 80a VwGO ist auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gerichtet und kann dem Antragssteller somit einen vorläufigen Rechtsschutz gewähren.
Beispiel: Du betreibst einen Imbissstand und erhältst eine behördliche Anordnung, deinen Stand wegen angeblicher Hygienemängel sofort zu schließen. Du hältst die Anordnung für unbegründet und möchtest verhindern, dass dein Stand vorübergehend geschlossen wird.
Du erhebst beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage und stellst einen Antrag nach 80 V VwGO, um die aufschiebende Wirkung deiner Klage gegen die Schließungsanordnung wiederherzustellen.
Das Gericht gibt deinem Antrag statt, sodass du deinen Imbissstand bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter betreiben darfst.
Das Szenario ist allgemein also Folgendes:
Der Betroffene möchte eigentlich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt vorgehen.
Allerdings hat in diesem konkreten Fall die Anfechtungsklage nicht wie sonst (siehe 80 I VwGO) aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, der Verwaltungsakt kann sofort vollzogen werden.
Der Betroffene kann nun die erstmalige Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage vor Gericht beantragen.
Eine Anfechtungsklage hat grds. aufschiebende Wirkung, 80 I VwGO. Das bedeutet, dass der betreffende VA bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht vollzogen werden darf.
In den Fällen des 80 II VwGO hat eine Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung.
Zulässigkeit des Antrags
Verwaltungsrechtsweg ("Gericht der Hauptsache", 80 V 1 VwGO)
Statthafte Rechtsschutzform:
Statthaftigkeit
Wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach 42 I Var. 1 VwGO statthaft ist (sonst 123 VwGO)
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach 80 II VwGO entfällt
Der Antragende entweder Anordnung (80 V S. 1 Var. 1 VwGO) oder Wiederherstellung (80 V S. 1 Var. 2 VwGO) der aufschiebenden Wirkung begehrt (ggf. Auslegen)
Rechtsschutzbedürfnis
Die Anfechtungsklage darf nicht offensichtlich unzulässig sein (insb. Verfristung)
Anfechtungsklage muss auch noch gar nicht erhoben worden sein, 80 V 2 VwGO
Man muss auch vorher nicht mit der Behörde in Kontakt getreten sein
Begründetheit des Antrags
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Beispiel: Anfechtungsklagen gegen polizeiliche Maßnahmen gem. 80 II S. 1 Nr. 2 VwGO haben z.B. ausnahmsweise schon von Beginn an keine aufschiebende Wirkung. Hier ist ein Antrag auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1 Fall 1 VwGO richtig.
Der Antrag ist begründet, wenn er
sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet (78 VwGO analog) und
die Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragenden das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Maßgeblich dafür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also die RMK des VA).
Richtiger Antragsgegner, 78 VwGO analog
Rechtsgrundlage für VA
Interessenabwägung (Rechtmäßigkeit des VA prüfen)
-> Wenn VA rechtmäßig: (im Zweifel) Vollzugsinteresse
-> Wenn VA rechtswidrig: Aussetzungsinteresse
80a VwGO
-> wird genauso wie 80 V VwGO geprüft.
Konstellationen:
80a III iVm. II
80a III iVm. I
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