113 I 4 VwGO (analog)

Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird nicht explizit in der VwGO geregelt. Sie wird aber in 113 I S.4 VwGO hineingelesen.

Beispiel Anfechtungssituation: Du wirst Adressat einer Abrissverfügung. Du erhebst Anfechtungsklage. Noch bevor das Gericht entscheidet, reißt die Behörde dein Haus ein und die Abrissverfügung hat sich erledigt/ist gegenstandslos geworden.

Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit (-> Klagebegehren)

  • Bei Anfechtungslage: Feststellung, dass ein nach Klageerhebung erledigter VA vor seiner Erledigung rechtswidrig war, 113 I 4 VwGO

  • Bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens: Feststellung, dass der Kläger vor der nach Klageerhebung erfolgten Erledigung Anspruch auf Erlass des begehrten VA, jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hatte, 113 I 4 VwGO analog.

  • Auch bei Erledigung vor Klageerhebung, 113 I 4 VwGO analog bzw. doppelt analog.

  1. Besondere SUV

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht typischerweise bei folgenden Fällen:

  • Hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr

  • Rehabilitationsinteresse (bei Stigmatisierung des Betroffenen in der Öffentlichkeit)

  • Relevanter Grundrechtseingriff & bei typischerweise kurzfrisitg erledigenden VA

  • Präjudizinteresse (inbs. für Amtshaftungsprozess), nicht wenn Klageerhebung nach Erledigung

Ansonsten: alle Besonderen SUV der Anfechtungsklage!
  • Klagebefugnis -> 42 II analog

  • Eine FFK ist nicht fristgebunden.

Begründetheit

113 I S.1 und 4 VwGO (-> Vergangenheitsform)

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