Endgültiger Rechtsschutz

Die Klagearten

Die nachfolgenden Klagearten (im endgültigen Rechtsschutz) haben einige Dinge gemeinsam. Wie immer werden Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft:

Grundschema Zulässigkeit

Das Gericht hat Lust die Klage zu prüfen, wenn folgende Sachentscheidungsvoraussetzungen (SUV) vorliegen:

  1. Statthafte Klageart (-> Klagebegehren, 88 VwGO), beachte aber: Ne ultra petita!

  2. Besondere SUV: Klageartabhängig

  3. Allgemeine SUV: Klageartunabhänigig:

Zuständiges Gericht, 45 & 52 VwGO

Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gem. 45 VwGO sachlich zuständig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach 52 VwGO. Falls keine besondere Nummer einschlägt ist der Auffangtatbestand Nr. 3. Die einzelnen Verwaltungsgerichte in Bayern findet man in 1 II Bay-AGVwGO.

Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61 & 62 VwGO

Die möglichen Beteiligten am Verfahren sind in 63 VwGO aufgelistet. Wer letztlich fähig zur Beteiligung ist, erklärt 61 VwGO.

Wer von den Prozessbeteiligten auch prozessfähig ist, bestimmt 62 VwGO. Gemeint ist die Fähigkeit Verfahrenshandlungen wie Klageerhebungen und Anträge vorzunehmen. Für Kinder handeln hier die Eltern, für Vereinigungen und Behörden die gesetzlichen Vertreter.

Form der Klage, 81 VwGO

Schriftlichkeit -> 81 VwGO

(Allgmeines) Rechtsschutzbedürfnis

Das Gericht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kläger bzw. Antragssteller keine einfacheren oder wirksameren Instrumente zur Verfügung hat, um sein Recht durchzusetzen.

Du siehst also, dass je nach Klageart natürlich das Klagebegehren und die besonderen SUV variieren.

Bei Bedarf dazwischenklemmen

Obj. Klagehäufung, 44 VwGO

-> Bei mehreren Begehren in einer Klage, wenn Sachzusammenhang +

Beiladung, 65 VwGO
  • Einfache Beiladung, 65 I VwGO

  • Notwendige Beiladung, 65 II VwGO

Der richtige Beklagte

In Bayern immer zu Beginn der Begründetheit prüfen!

Richtiger Beklagter gemäß 78 I Nr. 1 VwGO ist der Rechtsträger der handelnden Behörde (also die juristische Person hinter der Behörde). Mögliche Rechtsträger sind:

  • Der Bund als Körperschaft

  • Vom Bund abgeleitete Rechtsträger (mittelbare Bundesverwaltung)

  • Der Freistaat Bayern als Körperschaft (zB. für die bayerische Polizei)

  • Vom Freistaat abgeleitete Rechtsträger (mittelbare Landesverwaltung)

  • Sonstige Beliehene (zB. TÜV)

Die Klagearten:

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