Endgültiger Rechtsschutz
Die Klagearten
Die nachfolgenden Klagearten (im endgültigen Rechtsschutz) haben einige Dinge gemeinsam. Wie immer werden Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft:
Grundschema Zulässigkeit
Das Gericht hat Lust die Klage zu prüfen, wenn folgende Sachentscheidungsvoraussetzungen (SUV) vorliegen:
Statthafte Klageart (-> Klagebegehren,
88 VwGO
), beachte aber: Ne ultra petita!Besondere SUV: Klageartabhängig
Allgemeine SUV: Klageartunabhänigig:
Du siehst also, dass je nach Klageart natürlich das Klagebegehren und die besonderen SUV variieren.
Bei Bedarf dazwischenklemmen
Der richtige Beklagte
In Bayern immer zu Beginn der Begründetheit prüfen!
Richtiger Beklagter gemäß 78 I Nr. 1 VwGO
ist der Rechtsträger der handelnden Behörde (also die juristische Person hinter der Behörde). Mögliche Rechtsträger sind:
Der Bund als Körperschaft
Vom Bund abgeleitete Rechtsträger (mittelbare Bundesverwaltung)
Der Freistaat Bayern als Körperschaft (zB. für die bayerische Polizei)
Vom Freistaat abgeleitete Rechtsträger (mittelbare Landesverwaltung)
Sonstige Beliehene (zB. TÜV)
Die Klagearten:
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