13 Nr. 5 BVerfGG

-> Das "Organstreitverfahren"

Das Bundesverfassungsgericht kann angerufen werden, wenn Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aus dem GG besteht.

Ein solches Verfahren ist notwendig, weil die Organe untereinander keine Weisungsbefugnis besitzen. Indem es die wechselseitige gerichtliche Kontrolle der Verfassungsorgane ermöglicht, sichert das Organstreitverfahren die gewaltenteilige politische Willensbildung.

Beispiel: Der Bundespräsident weigert sich, ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz für eine dringend notwendige Reform des Gesundheitssystems zu unterschreiben, weil er der Meinung ist, dass es verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Bundespräsident seine Befugnisse überschreitet, indem er das Gesetz nicht unterzeichnet.

Zulässigkeit

  1. Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG

  2. Antragsteller und Antragsgegner können die in 63 BVerfGG aufgeführten Organe sein.

  3. Der Streitgegenstand ist jedes Tun oder Unterlassen des Antragsgegners

  4. Die Antragsbefugnis ergibt sich aus 64 I BVerfGG (Alle in frage kommenden Verletzungen/Gefährdungen aufzählen)

  5. Rechtsschutzbedürfnis

  6. Die Frist beträgt 6 Monate (64 III BVerfGG) und für Form vgl. 23 I, 64 II BVerfGG

Begründetheit

Das Verfahren ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme des Antragsgegners gegen das GG verstößt, auf die der Antragssteller sich berufen kann.

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