823 I BGB

Die Mutter aller Schadensersatzansprüche

Voraussetzungen von 823 I BGB
1. Tatbestand
    - Rechtsgut- oder Rechtsverletzung
    - durch ein Handeln, das dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
    - Verschuldensfähigkeit
    - Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Rechtsfolge: Schadensersatz gemäß 249+ BGB

Rechtsgut- oder Rechtsverletzung

Der Kern eines Anspruchs aus 823 I BGB ist die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts, das in der Norm aufgeführt ist:

  • Leben

  • Körper und Gesundheit

Auch ein ärztlicher Heileingriff ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dieser ist aber in der Regel durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Daraus folgt aber auch, dass alles was nicht von der Einwilligung gedeckt ist (zB. ein ärtztlicher Kunstfehler), potentiell 823 I BGB unterfällt.

Auch das pflichtwidrige Unterlassen einer ordnungsgemäßen Untersuchung kann eine Körperverletzung darstellen.

Auch das werdende Leben im Mutterleib ist durch 823 I BGB geschützt.

Auch Gesundheitsschäden in Form psychischer Schäden sind geschützt, wenn diese sich auf den Körper bemerkbar auswirken (zB. Schlafstörungen)

  • Freiheit -> Gemeint ist nur die tatsächliche körperliche Fortbewegungsfreiheit

  • Eigentum (-> Dazu in einem eigenen Unterabschnitt)

  • "Sonstige Rechte"

"Sonstige Rechte" sind solche, die dem Eigentum ähnlich sind, sich also gegen jedermann richten und von jedermann verletzt werden können (im Gegensatz zu schuldrechtlichen Forderungen).

Zu den sonstigen Rechten gehören demnach: Der berechtigte Besitz, Teilrechte vom Eigentum, das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, Geschäftsanteile, das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" sowie das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (sog. Rahmenrechte).

Das Vermögen an sich ist kein sonstiges Recht.

Dem Anspruchsgegner zurechenbar

Erforderlich ist hier

  1. eine Handlung des Anspruchsgegners sowie

  2. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Handlung und dem eingetretenen Verletzungserfolg.

Die Verletzungshandlung kann in einem (aktiven) Tun oder Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen zählt allerdings nur dann, wenn für den Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Geschädigten bestanden hat und er diese durch unterlassen verletzt hat.

Ursächlich ist eine Verletzungshandlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele.

Rechtswidrigkeit

Dem Schädiger kann nur ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn die deutsche Rechtsordnung sein Verhalten missbilligt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verletzung des Rechtsguts oder des Rechts im Regelfall rechtswidrig ist. Ausnahmsweise kann der Schädiger aber gerechtfertigt sein.

Positiv festgestellt muss die Rechtswidrigkeit allerdings bei den sog. "Rahmenrechten".

Verschulden

  1. Verschuldensfähigkeit gemäß 827 BGB und 828 BGB

  2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (orientiert sich an 276 BGB)

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