GoA (677+ BGB)
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
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Die Geschäftsführung ohne Auftrag
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Szenario: Jemand tut unaufgefordert etwas, was einer anderen Person zugute kommt oder ihr obliegt. Die GoA soll in solchen Situationen Ausgleich schaffen.
Die Grundvoraussetzungen sind in 677 BGB geregelt: (1) Geschäftsbesorgung für einen anderen (2) ohne Auftrag. Die übrigen Voraussetzungen der berechtigten GoA ergeben sich aus 683 BGB (Interesse/Wille des GH). Liegen die Voraussetzungen von 683 BGB nicht vor, greift 684 BGB (unberechtigte GoA).
Die erste der beiden Voraussetzungen von 677 BGB ist die Geschäftsbesorgung für einen anderen. Dahinter verbergen sich drei Elemente:
Geschäftsbesorgung = jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln
Fremdheit des Geschäfts
Der Wille ein fremdes Geschäft zu führen (Fremdgeschäftsführungswille)
Ein Geschäft kann vollständig und offensichtlich fremd sein, zumindest auch offensichtlich fremd sein und subjektiv fremd aber objektiv neutral sein:
Ein objektiv-fremdes Geschäft gehört schon seinem Inhalt nach und daher äußerlich erkennbar zu einem fremden Rechts- und Interessenkreis.
Beispiel: Hilfeleistung für einen Verletzten.
Die zweite Voraussetzung von 677 BGB besagt, dass der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben soll.
Ohne Auftrag handelt, wer dem GH gegenüber weder aus Vertrag noch aus Gesetz verpflichtet ist.
Ohne sonstige Berechtigung/Verpflichtung aus Gesetz. 323c StGB reicht nicht aus.
Die Übernahme der Geschäftsführung sollte, wenn es nach 683 BGB geht
dem Interesse des GH (es muss ihm objektiv nützlich sein)
und dem Willen - hilfsweise dem mutmaßlichen Willen - des GH
-> Der mutmaßliche Wille entspricht dann in der Regel wieder dem objektiven Interesse (Nr. 1)
entsprechen.
Je nach vorliegen der Voraussetzungen treten dann diese Rechtsfolgen in Kraft: