Mehrere beteiligte Personen
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Zwei gesetzlich geregelte Fälle schon kennen gelernt: 816 und 822 BGB
Ansonsten muss immer von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:
Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion
-> Hat jemand etwas durch Leistung erlangt, ist die Kondiktion eines Dritten in "sonstiger Weise" ausgeschlossen.
Der Bereicherungsausgleich hat grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen ("Abwicklung übers Eck")
-> Ganz einfach Rückabwicklung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses.