818+ BGB: Die Rechtsfolgen
Herausgabe des Bereicherungsgegenstands
ggf. auch Herausgabe der Nutzungen und Surrogate (818 I BGB)
ggf. Wertersatz, soweit Herausgabe des Bereicherungsgegenstands bzw. der Nutzungen oder Surrogate nicht möglich (818 II BGB)
Keine Herausgabe- oder Wertersatzpflicht, soweit der Empfänger entreichert ist (818 III BGB)
ggf. verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners; dann u.a. keine Berufung auf Entreicherung (818 IV BGB, 819, 820 BGB)
Besonderheit bei gegenseitigen Verträgen: Die Saldotheorie
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