818+ BGB: Die Rechtsfolgen

  1. Herausgabe des Bereicherungsgegenstands

  2. ggf. auch Herausgabe der Nutzungen und Surrogate (818 I BGB)

  3. ggf. Wertersatz, soweit Herausgabe des Bereicherungsgegenstands bzw. der Nutzungen oder Surrogate nicht möglich (818 II BGB)

  4. Keine Herausgabe- oder Wertersatzpflicht, soweit der Empfänger entreichert ist (818 III BGB)

  5. ggf. verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners; dann u.a. keine Berufung auf Entreicherung (818 IV BGB, 819, 820 BGB)

Besonderheit bei gegenseitigen Verträgen: Die Saldotheorie

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