Der Grundtypus der Haftung aus Delikt besteht aus einem Tatbestand, seiner konkreten Rechtswidrigkeit und dem Verschulden des Schädigers, dass vom Geschädigten nachgewiesen werden muss. Den allerwichtigsten Anspruch in dieser Kategorie hast du bereits kennengelernt: 823 I BGB - Die Mutter aller Schadensersatzansprüche. Aber auch folgende Ansprüche solltest du mal gehört haben:
823 II BGB - Verletzung eines Schutzgesetzes
Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes
Rechtswidrigkeit
Verschulden
1. Schaden, auch bloßer Vermögensschaden
2. Verstoß gegen die guten Sitten
3. Vorsatz auch bezüglich des Schadens
Fallgruppen:
Arglistige Täuschung und rechtswidrige Drohung gemäß 123 BGB
Sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch
Falsche Auskünfte und Gutachten
VW-Dieselskandal (Grundfall):
Ansprüche des Käufers gegen die VW AG:
Vertraglich aus Mängelhaftung (-), weil kein Vertrag mit VW AG
823 I (-), weil keine Eigentumsverletzung, weil die Software von Anfang an schon da war. Ausnahme: Mangelfolgeschäden
826
Verschulden wird vermutet (Exkulpation möglich)
In diesen Haftungsfällen muss das Verschulden nicht nachgewiesen werden, sondern es wird vermutet. Die Beweislast liegt vielmehr nun beim Schädiger sich zu entlasten.
831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
1. Geschäftsherr
2. Verrichtungsgehilfe, der sich selber deliktisch haftbar gemacht hat
4. In Ausübung der Verrichtung
5. Verschulden wird vermutet. Entlastungsbeweis?
Der Unterschied zwischen 278 und 831 BGB
Weitere Fälle des BGB sind:
832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
1. Aufsichtspflichtiger
2. Aufsichtsbefohlener, der sich selber deliktisch haftbar gemacht hat
3. Verschulden wird vermutet. Entlastungsbeweis?
833 S. 2 BGB - Nutztierhalterhaftung
1. Rechtsgutverletzung
2. Durch ein Tier
a. Kausalität
b. Realisierung der typischen Tiergefahr
3. Anspruchsgegner ist Tierhalter
4. Verschulden
§ 18 StVG (Fahrer-Haftung)
Tatbestand
1. RGV
2. Bei Betrieb
3. Anspruchsgegner = Fahrer
4. Verschulden wird vermutet (Exkulpation möglich)
5. Kein Ausschluss
Rechtsfolge: Schadensersatz
278 BGB
831 BGB
Nur im Rahmen von Schuldverhältnissen
Immer anwendbar
Keine Weisungsabhänigigkeit erforderlich
Verrichtungsgehilfe muss vom Geschäftsherr weisungsabhängig sein
Bewirkt nur die Zurechnung des Verschuldens (Vertretenmüssen)