311 II BGB

sog. "vorvertragliches" Schuldverhältnis

Es braucht gar nicht erst zum Vertrag kommen. Alleine der geschäftliche Kontakt als solcher eröffnet den Anwendungsbereich von 311 II BGB.

311 II BGB löst ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis aus, mit gegenseitigen Schutzpflichten nach 241 II BGB.

Das (vorvertragliche) Schuldverhältnis wird allgemein insbesondere bei Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer Geschäftsanbahnung relevant. Davon können dann bei einem sog. Vertrag zugunsten Dritter auch andere profitieren.

Nach 311 II BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach 241 II BGB (unabhänigig von einem möglichen späteren Vertragsschluss) in folgenden Fällen:

  • Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1)

Dies ist der klassische Fall von 311 II BGB. Das Schuldverhältnis beginnt hier mit Beginn von Vertragsverhandlungen (es genügt wenn eine Partei Vorbereitungshandlungen trifft) und endet mit Beendigung dieser Verhandlungen.

  • Durch die Anbahnung eines Vertrags (Nr. 2)

Die Vertragsanbahnung liegt zeitlich vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1). Zweck ist es einem potentiellen Kunden auch ohne feste Kaufabsicht möglich zu machen, sich in den Gefahrenbereich des potentiellen Vertragspartners zu begeben, um sich ein Bild von seinen Angeboten zu machen.

Beispiel: Der berühmte Gemüseblattfall. Ein Kundin rutscht im Kaufhaus auf einem Gemüseblatt aus und erleidet einen Schaden. Hier entstand bereits mit Betreten des Kaufhauses ein Schuldverhältnis gemäß 311 II BGB, wenn es die Kundin auch nur in Betracht gezogen hat, einen Vertrag abzuschließen.

  • Durch ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3)

Tja, was sind ähnliche geschäftliche Kontakte? Es handelt sich hierbei um eine Art Auffangregel.

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