Verletzung von Eigentum

Eigentum ist gemäß 903 S. 1 BGB das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Dementsprechend ist die Verletzung von Eigentum auf unterschiedliche Weise möglich:

  • Es kann verletzt werden durch Sachentziehung (zB. Diebstahl oder auch unberechtigte Veräußerung) oder durch Beschädigung oder Zerstörung.

  • Auch die völlige Gebrauchsunfähigkeit stellt eine Eigentumsverletzung dar.

Relevant ist der Fall, in der die Lieferung einer mangelhaften Sache zu Schäden führt.

Beispiel: Stefan verkauft Gabi seinen Porsche. Dabei ist der Bremszug defekt, was Stefan bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte erkennen können. Bei einer Fahrt auf der Autobahn reißt der Bremszug und der Porsche erleidet einen Totalschaden.

Streng genommen hat Gabi hier nie mangelfreies Eigentum von Stefan erworben, sodass eine Eigentumsverletzung eigentlich ausscheiden würde.

Doch für diese Fälle des sog. "weiterfressenden Mangels" macht die Rechtsprechung eine Ausnahme.

Erforderlich ist also ein funktionell abgrenzbares Teil der Sache, dass mangelhaft ist (hier der Bremszug) und dieses dann die restliche Sache zerstört.

1. Das schadhafte Teil muss funktional abgrenzbar sein.
2. Der Fehler muss für einen Fachmann leicht erkennbar und behebbar sein.
3. Die Sache muss auch ohne das schadhafte Teil einen gewissen Wert haben.

Die Rechtsprechung ist allerdings umstritten, weil sie die Gewährleistung aushöhlen würde.

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