Die Voraussetzungen

Einmal können Leistungen zurückgefordert werden. Mit der nachrangigen "Nichtleistungskondiktion" kann auf sonstige Weise Erlangtes zurückgefordert werden (zB. Wenn jemand etwas vom anderen gestohlen hat oder sonst irgendwie erlangt hat).

-> Ziel ist es jeweils, ungerechtfertigt zugeflossene Vermögensvorteile abzuschöpfen

-> Rückgabe von Leistungen haben immer vorrang zur Nichtleistungskondiktion, die lediglich zum Auffangen sonstiger Sachverhalte gedacht ist.

Anwendbarkeit

Verhältnis zu Ansprüchen aus Vertrag

Die Rückabwicklung des Vertrags nach erfolgten Rücktritt oder Widerruf ist immer spezieller als eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht, welches insoweit keine Anwendung findet.

Verhältnis zur (berechtigten) GoA

Die berechtigte GoA stellt ein Rechtsgrund iSd. 812 I BGB dar. Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden hier aus.

Verhältnis zum EBV

Das EBV schließt auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht aus.

Rechtsgrundverweise auf Bereicherungsrecht

  • 951 BGB

  • 682 BGB

  • 852 BGB

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