Verletzung von "Rahmenrechten"

Wenn sonst nichts hilft

Die Rahmenrechte sollen lediglich als Auffangtatbestände dienen. Sie finden nur Berücksichtigung, wenn wirklich keine anderen Rechtsgüter oder Rechte iSd. 823 I BGB oder einer sonstigen Norm verletzt sind. Ziel ist es Haftungslücken zu schließen, nicht aber die Haftung von 823 I BGB auszudehnen.

Jeweils muss die Rechtswidrigkeit bei Rahmenrechtsverletzungen gesondert positiv festgestellt werden. Dazu wird eine Interessen- und Güterabwägung durchgeführt. Als Kriterien der Abwägung dienen Art und Schwere des Eingriffs oder Grundrechte des Anspruchsgegners.

  1. Geschützte Interessen der Parteien müssen herausgearbeitet und gegenübergestellt werden. Bei der Fallgruppe „Warentest“ beim ReaG besteht beispielsweise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen und Schutz des Gewerbes auf der anderen Seite.

    Beim APR in den meisten Fällen beruft sich der Eingreifende auf seine Meinungs- oder Pressefreiheit, während dem Geschädigten das APR zusteht.

  2. Danach werden die Interessen gewichtet. Überwiegen die Interessen des Schädigers, ist der Eingriff rechtmäßig.

Beim Schaden, den eine Person aufgrund einer solchen Rahmenrechtsverletzung erleidet, muss immer daran gedacht werden, dass mit 823 I BGB KEINE reinen Vermögensschäden ersetzt werden können!.

Das Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das APR wird aus 2 I GG iVm 1 I GG abgeleitet.

Verletzung des APR

Eine Verletzung des APR muss anhand typischer (aber nicht abschließender) Fallgruppen festgestellt werden:

  • Eindringen in die Privatsspähre

    • heimliche Aufnahmen im privaten Bereichen

    • unbefugtes Öffnen von Post

    • Abhören von Telefonaten

  • Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsspähre

    • Veröffentlichen fremder Briefe oder Tagebücher

    • Weitergabe von Krankenakten an Dritte

  • Ehrverletzende Äußerungen = Dazu zählen sowohl Meinungsäußerungen, als auch Tatsachenbehauptungen

Rechtswidrigkeit

Als Richtlinie für die oben dargestellte Interessenabwägung für die Rechtswidrigkeit gibt es für das APR die sog. 3-Sphären-Theorie: Danach sind die Anforderungen an einen gerechtfertigten Eingriff umso höher, je stärker geschützt die Sphäre des Eingriffs ist.

Intimsphäre > Privatsspähre > Sozialsphäre

Die Intimsphäre umfasst die Gedanken- und Gefühlswelt. Dazu gehören Tagebucheinträge, Informationen zum Gesundheitszustand, Einstellung zur Sexualität etc. Sie genießt absoluten Schutz. Der Eingriff ist grundsätzlich rechtswidrig. Nur in extremen Ausnahmefällen können Eingriffe gerechtfertigt sein.

Zur Privatsphäre zählen der häusliche und familiäre Lebensbereich. Sie ist ebenfalls durch das Persönlichkeitsrecht geschützt, jedoch bestehen Ausnahmen und Duldungspflichten. So muss beispielsweise eine Person des Öffentlichen Lebens ein stärkeres Maß an Eingriffen in das APR dulden, als nicht öffentliche Personen.

Am wenigsten geschützt ist die Sozialsphäre. Diese umfasst alle Interaktionen eines Individuums mit seiner Umwelt, wie beispielsweise die Berufsausübung. Eingriffe in dieser Sphäre können leicht gerechtfertigt werden.

Schaden

  • Kommerzielle Schäden

  • Immaterielle Schäden

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

-> Wie prüft man die Verletzung dieses Rechts?

  1. Vorliegen eines Gewerbebetriebs

Jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf gewisse Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

  1. Betriebsbezogener Eingriff

Um eine uferlose Ausdehnung der Haftung zu verhindern, muss der Eingriff in dieses Recht "betriebsbezogen" sein.

Betriebsbezogen sind solche unmittelbaren Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen.

Indizien für Betriebsbezogenheit sind zB.:

  • Der Betrieb ist nicht nur zufällig Ziel des Eingriffs

  • Der Betroffene ist explizit als Gewerbetreibender und nicht als Privatperson betroffen

  • Der Eingriff richtet sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit

  • Er geht über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinaus

Klassische Fallgruppen sind:

  • Stromkabelfälle

  • Rechtswidrige Streiks

  • Warentest und -urteile

  • Boykotts (Das Lüth-Urteil)

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