"Nichtleistungskondiktion"
Last updated
Last updated
Die sog. Nichtleistungskondiktionen decken die Fälle ab, in denen etwas gerade nicht durch Leistung erlangt wurde. Dabei haben die speziellen Nichtleistungskondiktionen vor der allgemeinen immer Vorrang.
816 I BGB meint die Fälle, in denen Stefan über etwas, was Gabi gehört unberechtigt an einen Dritten verfügt. War die Verfügung gegenüber dem Dritten entgeltlich, so hat Gabi gegen Stefan einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses gemäß 816 I S. 1 BGB.
War die Verfügung unentgeltlich, so muss der Dritte hier nicht geschützt werden, und Gabi kann direkt vom Dritten die Herausgabe des Erlangten gemäß 816 I S. 2 BGB herausverlangen.
816 II BGB findet insbesondere in der in 407 BGB geregelten Konstellation Anwendung: Der Schuldner leistet in Unkenntnis der Abtretung der Forderung an den alten Gläubiger. Hier kann der Schuldner das Geleistete zwar nach 812 I S. 1 Fall 1 BGB wieder zurück holen und dann dem neuen Gläubiger leisten. Er kann sich aber auch auf 407 BGB berufen und es dem neuen Gläubiger überlassen, das Geleistete gemäß 816 II BGB vom alten Gläubiger herauszuverlangen. Der Schuldner hat somit die Wahl.
822 BGB entspricht insoweit 816 I S. 2 BGB, bloß dass Stefan gar nicht nichtberechtigt war als er weiter (unentgeltlich) an den Dritten geleistet hat. Ist eine direkte Leistungskondiktion gegen Stefan ausgeschlossen, kann Gabi direkt zum Dritten "durchgreifen". Der Dritte ist insoweit nicht geschützt, weil die Verfügung unentgeltlich war.
-> Erfasst alle weiteren Fälle, in denen ein Vermögenswert "in sonstiger Weise" also nicht durch Leistung erlangt wird.
Eingriff in das Eigentum
Inanspruchnahme einer Leistung ohne den Willen des Berechtigten (Flugreisefall)
Eingriffe in immaterielle Rechte
Ersatz von Aufwendungen auf eine fremde Sache
Rückgriff- bzw. Auslagenkondiktion