Ein Überblick
Wer anderen einen Schaden zufügt, muss ihn ersetzen!
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Wer anderen einen Schaden zufügt, muss ihn ersetzen!
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Bei den Schuldverhältnissen aus Delikt geht es um die Frage, ob jemand für einen Schaden, den ein anderer erleidet, (unabhängig von einem Vertrag) ersatzpflichtig werden kann.
Hierbei kann es zwei Gründe geben, warum jemand für den Schaden eines anderen einstehen sollte:
Entweder er hat's verschuldet (Verschuldenshaftung) oder
er muss aus einem Grund unabhängig von seinem Verschulden für eine Gefahr einstehen für die er verantwortlich ist (Gefährdungshaftung).
Grundsätzlich trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Dieses Verschulden muss dem Schädiger grundsätzlich nachgewiesen werden. In bestimmten Fällen wird jedoch das Verschulden (widerlegbar) vermutet, sodass der Schädiger haftet, wenn er sich nicht "exkulpiert".
Im Fall einer Gefährdungshaftung, hängt die Ersatzpflicht ausschließlich davon ab, ob sich im konkreten Schadensereignis eine bestimmte, vom Verantwortlichen beherrschte Gefahr realisiert hat. Das Gesetz ordnet Haftung aus Gefährdung immer dann an, wenn dem Einzelnen ein Verhalten erlaubt wird, das eine potentielle, typische Gefärdung für andere in sich trägt (zB. Halten eines Luxustieres, Fahren eines KfZ). Der Verantwortliche muss dann im Zweifel den Schaden ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden daran trifft.
In der Prüfung sind Haftungstatbestände aus Gefährdung vor denen aus Verschulden zu prüfen, da diese für den Anspruchsteller günstiger sind, da er dem Täter kein Verschulden nachweisen muss.