Rückgabe einer Leistung
Die sog. "Leistungskondiktion"
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Die sog. "Leistungskondiktion"
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Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Merke: Eine Rückgabe der erbrachten Leistungen erfolgt nach den 812+ BGB immer dann, wenn der Leistungszweck verfehlt ist. Dafür unterscheidet das Gesetz fünf unterschiedliche Fälle:
Anspruchsnorm | Leistungszweckverfehlung |
---|---|
Etwas erlangen bedeutet jeder vermögenswerte Vorteil zählt!
Beispiele: Eigentum, Besitz an Sachen; Eine Hypothek oder Grundschuld, Anwartschaftsrecht, Forderungen, immaterielle Rechte
In diesem Schritt wird festgestellt, dass Gabi an Stefan geleistet hat (Definition siehe oben) und insbesondere welchen Zweck sie damit verfolgen wollte.
In Schritt 3 spielt dann meistens die Musik. Hier muss herausgearbeitet werden, dass Gabi den Zweck der Leistung verfehlt hat. Denn dann muss Stefan das Erlangte wieder zurückgeben. Der häufigste Fall ist, dass Gabi dachte mit der Leistung eine Verbindlichkeit zwischen ihr und Stefan zu erfüllen, diese aber in Wahrheit nichtig oder gar nicht erst wirksam entstanden war (812 I S. 1 Fall 1 BGB).
Stefan muss das Erlangte nicht wieder herausrücken, wenn
(A) der Leistungszweck die Erfüllung einer Verbindlichkeit war und Gabi von Anfang an wusste, dass sie Stefan nichts schuldet.
(B) die Leistung an Stefan dem guten Anstand entsprach (zB. Trinkgeld)
Anwendbarkeit: Nach dem Wortlaut zwar nur auf 817 S. 1 BGB, aber auf alle anderen Leistungskondiktionen analog.
812 I S. 1 Fall 1 BGB
Der Leistungszweck ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dieser wird von Anfang an verfehlt.
812 I S. 2 Fall 1 BGB
Der Leistungszweck ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dieser wird deshalb verfehlt, weil die Verbindlichkeit nachträglich wegfällt.
812 I S. 2 Fall 2 BGB
Der Leistungszweck besteht nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Der bezweckte Erfolg tritt nicht ein.
813 BGB
Der Leistungszweck ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dem Anspruch steht eine dauernde Einrede entgegen.
817 S. 1 BGB
Der Empfänger der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.