Wie entsteht ein EBV?
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis der 987+ BGB
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Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis der 987+ BGB
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Ein sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) entsteht automatisch, wenn der Eigentümer gegen den Besitzer einen hat.
Szenario: Der Dieb stiehlt dem Eigentümer eine Maschine und veräußert sie an den Käufer.
Der Käufer kann wegen 935 BGB nicht gutgläubig Eigentum erwerben.
Gegenüber dem Eigentümer hat der Käufer deswegen auch kein Recht zum Besitz.
Der Eigentümer hat gegen den Käufer einen Herausgabeanspruch aus 985 BGB. Damit ist auch das EBV nach 987+ BGB eröffnet.
Zweck des EBV ist es in solchen Situationen folgende Fragen zu lösen, die in der Zwischenzeit bis der Eigentümer sein Besitz wieder hat, auftreten können:
Kann der Eigentümer vom Käufer Schadensersatz bekommen, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Maschine beschädigt?
Kann der Eigentümer vom Käufer die Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen verlangen, die der Käufer in der Zwischenzeit gezogen oder auch nicht gezogen hat?
Kann der Käufer vom Eigentümer Ersatz für Verwendungen bekommen, die er in der Zwischenzeit auf die Maschine gemacht hat?
Grundgedanke des EBV dabei: Der unredliche Besitzer (d.h. bösgläubig oder schon verklagt) haftet nach den Vorschriften des EBV eher streng, der redliche Besitzer (gutgläubig, un- verklagt) dagegen fast gar nicht und nur in wenigen gesetzlichen Ausnahmefällen. Fast jede Vorschrift des EBV lässt sich so lesen, dass sie entweder den unredlichen oder den redlichen Besitzer in den Blick nimmt.
Die Besonderheit des EBV besteht darin, dass es die Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer und Besitzer abschließen regeln will (sog. Abschlussfunktion des EBV). Liegt also ein EBV zwischen den Parteien vor, so darf grundsätzlich auf keine anderen gesetzlichen Schuldverhältnisse mehr zurückgegriffen werden.
Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber insbesondere den gutgläubigen unverklagten Besitzer, der nach dem EBV im Vergleich nur sehr privilegiert haftet, schützen will. Würde der gutgläubige unverklagte neben dem EBV auch zB. nach dem Bereicherungsrecht deutlich strenger haften, würde die deutlich sanftere Haftung nach dem EBV praktisch ins Leere laufen.
Keine Anwendung findet die Abschlussfunktion, soweit Eingriffe in die Sach- substanz selbst in Rede stehen (insbesondere: Veräußerung, Verarbeitung und Verbrauch der Sache). Dies deshalb, weil das EBV insoweit keine Vorschriften ent- hält, sondern nur Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungsersatz regelt.
Fremdbesitzerexzess
Auch die Vorschriften über die angemaßte Eigengeschäftsführung bei der GoA (§§ 687 II, 681 S. 2, 667; 687 II, 678 BGB) sowie § 826 BGB sind neben dem EBV anwendbar.