Haftung aus Gefährdung
Für Luxustiere
Nach § 1 ProdHaftG
Nach § 7 StVG (Halter-Haftung)
Tatbestand
Rechtsgutsverletzung
Gefährdung: Bei Betrieb eines KfZ
KfZ (1 II StVG), sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Bei Betrieb (Typische Gefahr realisiert) (zB: Unfall)
Anspruchsgegner ist Halter; Halter ist, wer das KfZ auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt darüber hat; Abgrz. vom Fahrzeugführer, 18 StVG
Keine Ausnahme: 7, II, III und 8, 8a StVG
Rechtsfolge: SEA 249+ BGB (Beachte: 9-13 StVG)
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