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Einführung in das Strafrecht
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Einführung in das Strafrecht
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Achtung Baustelle Dieses Kapitel befindet sich noch im Aufbau, den Inhalt also bitte mit Vorsicht genießen. Konstruktiv gerne an moin@recht-kreativ.org
Im Strafrecht geht es regelmäßig darum, ob sich jemand strafbar gemacht hat bzw. ob jemand Unrecht verwirklicht hat, das bestraft werden muss. Dazu prüft der Jurist immer drei Elemente:
Straftatbestand -> Die einzelnen Straftatbestände normieren, wann typischerweise Unrecht verwirklicht wird
Rechtfertigungsgründe -> In bestimmten Situationen ist die Tatbestandsverwirklichung ausnahmsweise erlaubt und kein Unrecht verwirklicht.
Schuld -> Wegen dem Schuldprinzip des Rechtsstaats muss die Tat bzw. das objektiv verwirklichte Unrecht dem Täter persönlich vorwerfbar sein.
Der Straftatbestand
Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn jemand etwas (zurechenbar) vorsätzlich oder fahrlässig tut oder unterlässt, das unter Strafe steht.
Die einzelnen Straftatbestände findest du v.a. im besonderen Teil des StGB. Sie normieren, wann typischerweise jemand Unrecht verwirklicht.
Beispiel 242 StGB: Wer eine fremde Sache einem anderen wegnimmt [...] wird bestraft.
Die Details dieser einzelnen Delikte lernst du in den folgenden Kapiteln kennen. In diesem (Einführungs-)Kapitel geht es um die allgemeinen Regeln, die es bei jeder Strafbarkeitsprüfung zu beachten gilt.
Also: Der Strafbestand eines Delikts beschreibt immer jemanden, der etwas tut (oder unterlässt):
Jemand -> Der Täter kann grundsätzlich jedermann sein. Vereinzelnt gibt es aber auch Sonderdelikte, die spezielle Anforderungen an die Person des Täters haben.
Tun oder Unterlassen -> Als Art der Handlung beschreiben Delikte meist aktives Tun. Ausnahmsweise kann die Handlung trotzdem auch in einem Unterlassen möglich sein.
etwas -> Das verwirklichte Unrecht ist entweder ein konkreter Taterfolg (zB. Körperverletzung) oder eine derart gefährliche Tätigkeit, die auch ohne konkreten Taterfolg bestraft werden soll (betrunken Auto fahren).
Dieses unter Strafe stehende Verhalten muss dem Täter auch objektiv vorwerfbar sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Täter dabei Vorsatz (also den Willen und die Kenntnis um die Tatumstände) hatte. Bei besonders schlimmen Straftaten kann hierbei auch schon der bloße Versuch der Verwirklichung des Delikts unter Strafe stehen.
Ausnahmsweise - wenn im Gesetz vorgesehen - kann sich der Täter auch dann strafbar machen, wenn er nur fahrlässig, also aus Unachtsamkeit, gehandelt (oder unterlassen) hat und er das Ganze vielleicht gar nicht wollte.
Nach diesen nun grob umrissenen Unterscheidungen richtet sich im Übrigen dann die Prüfung des Straftatbestands eines Delikts:
Die Rechtswidrigkeit
Hat der Täter einen Straftatbestand verwirklicht, müssen wir erstmal davon ausgehen, dass er damit auch rechtswidrig gehandelt, also "Unrecht" getan hat. Und das ist grundsätzlich strafbar.
Unrecht liegt allerdings immer dann nicht vor, wenn der Täter ausnahmsweise durch einen sog. Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe erlauben dem Täter in bestimmten Konfliktszenarien ein Verhalten, dass ansonsten unter Strafe stehen würde.
Beispiel: Du wirst auf der Straße von einer anderen Person angegriffen. Wehrst du dich, indem du um dich schlägst, bist du vermutlich wegen Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt. Du machst dich dann nicht wegen Körperverletzung strafbar, obwohl du den Straftatbestand eigentlich verwirklicht hast.
Tatbestand und Rechtswidrigkeit könnte man als objektiven Unrechtstatbestand verstehen. Die Schuld ist dazu das subjektive Unrechtselement. Hier wird überprüft, ob die Tat dem Täter auch persönlich - also subjektiv - vorwerfbar ist.
Persönliche Vorwerfbarkeit
Dem Täter kann immer dann das objektiv verwirklichte Unrecht persönlich zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die persönliche Entscheidung getroffen hat sich gegen das Recht zu wenden bzw. sich rechtswidrig zu verhalten obwohl er sich für das Recht hätte entscheiden können.
Erforderlich ist im deutschen Strafrecht dafür zunächst, dass der Täter überhaupt die Fähigkeit hat, sich für oder gegen das Recht entscheiden zu können (sog. Schuldfähigkeit).
Ist diese festgestellt hängt die weitere Prüfung von der objektiv verwirklichten Vorwerfbarkeitsform im Tatbestand ab:
Bei vorsätzlich begangenen Taten kann erstmal vermutet werden, dass der Täter sich auch persönlich bewusst gegen das Recht entschieden hat.
Hat der Täter nur fahrlässig gehandelt, kann das nicht ohne weiteres vermutet werden. Hier muss die persönliche Vorwerfbarkeit daher besonders festgestellt werden.